· Fachbeitrag · Rechtsbehelfe
Das Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde zur Anhörungsrüge: Gibt es einen Vorrang?
| Ein Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, kann nur durch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG angefochten werden, die gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig ist. Ein Rechtsirrtum hierüber ist verschuldet. So entschied es das BAG. |
Entscheidungsgründe
Der 8. Senat des BAG (23.10.19, 8 AZN 718/19, Abruf-Nr. 214857) führt aus, die Klägerin habe die Frist des § 72a Abs. 2 S. 1 ArbGG versäumt. Danach sei die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Das Urteil sei ihr am 20.5.19 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei erst am 15.7.19 eingelegt worden ‒ und damit nach Ablauf der bis zum 20.6.19 laufenden Beschwerdeeinlegungsfrist.
Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Sie sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie müsse sich vielmehr das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
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