25.03.2019 · Nachricht · Reisekosten
Reisekosten der auswärtigen Parteivertreterin
| Tatsächlich angefallene Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin sind insoweit notwendig nach § 91 Abs. 2 S. 1 HS. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Das gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit. |
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