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Klage auf Verringerung der Arbeitszeit wird mit zwei Bruttomonatsgehältern bemessen
| Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Verringerung der Arbeitszeit beträgt zwei Bruttomonatsgehälter (LAG Düsseldorf 13.6.22, 4 Ta 157/22, Abruf-Nr. 230080 ). |
Dies entspricht jedenfalls der ständigen und langjährigen Rechtsprechung der Kammern des LAG Düsseldorf (siehe auch 21.12.11, 2 Ta 629/11). Anders hatte allerdings das LAG Baden-Württemberg (1.7.10, 5 Ta 112/10) entschieden, indem es den 36-fachen Monatsbetrag angesetzt hat. Später hat es einmal einen Betrag von drei Bruttomonatsgehältern zugrunde gelegt (25.7.14, 5 Ta 87/14; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16.12.20, 2 Ta 130/20; LAG Köln 7.12.20, 2 Ta 195/20). Maßgeblich für die Festsetzung ist das Verständnis der Empfehlungen der Nrn. 4 und 8 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9.2.18.
MERKE | Im konkreten Fall begehrte die Arbeitnehmerin die Herabsetzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden. Die Besonderheit lag darin, dass hier die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen wurde. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)