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  • · Nachricht · Streitwert

    Klage auf Verringerung der Arbeitszeit wird mit zwei Bruttomonatsgehältern bemessen

    | Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Verringerung der Arbeitszeit beträgt zwei Bruttomonatsgehälter (LAG Düsseldorf 13.6.22, 4 Ta 157/22, Abruf-Nr.  230080 ). |

     

    Dies entspricht jedenfalls der ständigen und langjährigen Rechtsprechung der Kammern des LAG Düsseldorf (siehe auch 21.12.11, 2 Ta 629/11). Anders hatte allerdings das LAG Baden-Württemberg (1.7.10, 5 Ta 112/10) entschieden, indem es den 36-fachen Monatsbetrag angesetzt hat. Später hat es einmal einen Betrag von drei Bruttomonatsgehältern zugrunde gelegt (25.7.14, 5 Ta 87/14; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16.12.20, 2 Ta 130/20; LAG Köln 7.12.20, 2 Ta 195/20). Maßgeblich für die Festsetzung ist das Verständnis der Empfehlungen der Nrn. 4 und 8 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9.2.18.

     

    MERKE | Im konkreten Fall begehrte die Arbeitnehmerin die Herabsetzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden. Die Besonderheit lag darin, dass hier die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen wurde.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 49035925