· Nachricht · Streitwert
Wann können bei einer objektiven Klagehäufung die Streitwerte addiert werden?
| § 48 Abs. 3 GKG gilt bei einer objektiven Klagehäufung von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur für den Streitwert der Gerichtskosten. Maßgeblich ist hier der höhere Wert. Die Vorschrift regelt nicht die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren, d. h. im Anwendungsbereich des RVG ( LAG Baden-Württemberg 27.1.23, 5 Ta 67/22, Abruf-Nr. 238278 ). Dort werden ‒ die Bevollmächtigten insoweit privilegierend ‒ die Werte gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert. |
Streitig war, ob Betriebsratsmitglieder ein erforderliches Seminar besucht haben (nichtvermögensrechtlicher Streit) und ob sie von den Kosten zu befreien waren (vermögensrechtlicher Streit). Das Arbeitgericht hatte den vermögensrechtlichen Streitwert in Anwendung von § 48 Abs. 3 GKG mit 6.924 EUR als höchsten Einzelwert festgesetzt. Das LAG korrigierte dies auf 12.924 EUR. § 48 Abs. 3 GKG sei eine Ausnahmevorschrift, sodass deren analoge Anwendung nur restriktiv in Betracht zu ziehen ist. Das LAG sah deshalb ‒ anders als das OLG Düsseldorf (9.1.17, 4 Ta 630/16) ‒ keine planwidrige Regelungslücke. Die Vorschrift ziele auf das Unterhaltsrecht.
MERKE | Es bleibt die Streitfrage, in der es dem Bevollmächtigten unbenommen ist, sich auf die für ihn günstigere Auslegung zu berufen und zunächst nach Zusammenrechnung abzurechnen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)