· Fachbeitrag · Streitwert
Streitwert der Klage gegen Änderungskündigung unter Vorbehalt
| Eine Klage gegen eine Änderungskündigung ist regelmäßig mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten, wenn der ArbN den Vorbehalt gemäß § 2 KSchG erklärt hat. |
Mit dieser Auffassung folgt das LAG Sachsen (23.5.12, 4 Ta 103/12, Abruf-Nr. 122571) unter Aufgabe seiner bisherigen, für die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts nachteiligeren Rechtsprechung, dem LAG Düsseldorf (16.10.06, 6 Ta 491/06). Bisher hatte es als Streitwert nur die Dreimonatsdifferenz zwischen dem bisherigen und dem künftigen Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.
PRAXISHINWEIS | Gleichwohl widersprechen beide Entscheidungen der wohl überwiegenden Zahl der LAG (z.B. LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 07, 604; LAG Hamburg 28.10.96, 4 Ta 18/96; LAG Hamburg BB 98, 1695; LAG Hessen DB 99, 1276; LAG Köln AuR 00, 39). Diese gehen grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Werts der Änderung aus. Als Höchstbetrag wenden sie jedoch analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F., jetzt § 42 Abs. 3 GKG an. Danach darf der Gebührenstreitwert die dort genannte Grenze von drei Monatsgehältern nicht überschreiten. Die herrschende Meinung kann gegebenenfalls günstiger - aber auch nachteiliger als die Auffassung der LAG Sachsen und Düsseldorf - sein. Der Anwalt muss im Einzelfall entsprechend argumentieren. |