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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Verweisung vom ArbG an LG erfolgt innerhalb eines Rechtszugs

    | Die Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsstreit von einem Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen wird (OLG Dresden 15.4.24, 12 W 649/23, Abruf-Nr. 242959 ). |

     

    Eine Kostenerstattung erfolgt nur dann und nur insoweit, wie die Kosten für die anwaltliche Vertretung der obsiegenden Partei in dem späteren Verfahren nach der Verweisung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht (erneut) angefallen sind. Im Ausgangspunkt handelt es sich gemäß § 20 S. 1 RVG bei dem arbeitsgerichtlichen Verfahren und dem sich nach Verweisung angeschlossenen landgerichtlichen Verfahren um einen Rechtszug. Somit liegt dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG vor. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren nur einmal beanspruchen.

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 50118409