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  • · Nachricht · Vergleichsmehrwert

    So schnell sind Prämienzahlungen nicht strittig …

    | Ein freigestellter ArbN erhielt vertragliche Prämien seitens des beklagten ArbG. Allerdings war er später freigestellt und konnte die Prämienziele kaum erreichen. Sind die Prämien dann strittig bzw. ungewiss (§ 779 BGB) und lösen einen Vergleichsmehrwert aus? |

     

    Das LAG Baden-Württemberg (1.8.24, 5 Ta 58/24, Abruf-Nr. 243475) sagt nein. Die Parteien einigten sich u. a. über Prämienzahlungen von rund 13.000 EUR brutto. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf einen Vierteljahresverdienst und den Vergleichsmehrwert für das strittige Arbeitszeugnis auf ein Bruttomonatsgehalt fest. Die Prämienzahlungen berücksichtigte es nicht.

     

    Das LAG bestätigte die Ansicht. Nur weil ein ArbN bei Fortzahlung des Gehalts freigestellt ist, besteht nicht automatisch eine „Ungewissheit“ über Prämienzahlungen. Der ArbG wird nicht typischerweise eine Bonuszahlung anteilig oder vollständig verweigern. Dass der Zielerreichungsgrad für die Prämien mangels erbrachter Leistungen schwer zu ermitteln sein mag, ändert daran nichts. Der Anwalt des ArbN argumentierte, die Parteien hätten deswegen „streiten können“, wenn keine vergleichsweise Regelung gefunden worden wäre“, daher habe man über die Höhe der Prämie verhandelt. Zwingend ist, dass die Parteien konkret hierzu vortragen (ArbN verlangt, ArbG lehnt ab). Hierzu trug der ArbN-Anwalt jedoch nichts vor. Weder hatte der ArbG behauptet, er hätte nach der Kündigung keine variable Vergütung mehr zahlen müssen, noch hatte er die Höhe des Zielerreichungsgrads bestritten.