30.03.2021 · Fachbeitrag · Virtuelle Verhandlung
Der „andere Ort“ kann auch die Kanzlei sein
| Die Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice steht im Einklang mit § 128a Abs. 1 ZPO. Der „andere Ort“ im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf einen Gerichtssaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt. Eine inhaltliche Beschränkung des „anderen Orts“ enthält § 128a ZPO nicht. |
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