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  • · Fachbeitrag · Zuständigkeit


    Streit mit Einfirmenvertreter führt zum Arbeitsgericht


    | Ein Handelsvertreter, der kraft vertraglicher Regelung nur - hauptberuflich - für den Unternehmer tätig sein darf, ist als sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG, bzw. § 92a Abs. 1 HGB anzusehen. |

    Aus dieser Qualifizierung kann sich nach Ansicht des OLG Karlsruhe eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG ergeben (24.10.12, 19 W 77/12). Handelsvertreter gelten danach als ArbN,


    • wenn sie zu den Personen gehören, für die nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und

    • wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 EUR aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.


    Hinweis | Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 55 | ID 38586040