16.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140542
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 11.09.2013 – 5 Sa 1128/12
1Sind Streitgenossen verklagt, muss die Berufungsbegründung nicht zwingend eine eigene Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils enthalten. Es kann genügen, wenn auf den Schriftsatz eines Streitgenossen Bezug genommen wird. Werden von Streitgenossen dieselben fachlichen und verfahrensrechtlichen Angriffe erhoben, kann der Berufungsanwalt auf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Schriftsatz verweisen, soweit er nach pflichtgemäßer Prüfung sich dessen Inhalt zu Eigen macht und Weiteres nicht vorzubringen hat. Zudem ist bei Streitgenossen grundsätzlich anzunehmen, dass sich ein Streitgenosse das Tatsachenvorbringen des anderen Streitgenossen zu Eigen macht, sofern er nicht widerspricht.
2Der Arbeitgeber kann auch dann eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn er vorhat, seinen Betrieb zu veräußern. Hierfür ist ein verbindliches Konzept oder Sanierungsplan des Erwerbers erforderlich, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. Allein die Forderung des Erwerbers, die Belegschaft vor dem Betriebsübergang zu verkleinern, genügt nicht.
Tenor:
1 | Die Berufungen der Beklagen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17. Oktober 2012- 4 Ca 1739/12 - werden in der Hauptsache zurückgewiesen. |
2 | Der Kostenausspruch des Arbeitsgerichts wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten tragen die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagen zu je 3/8. |
3 | Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 1965 geborene Kläger war bei der R S GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 12. März 1984 beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 28. September 2005 ist ausgeführt: "Der Arbeitnehmer wird eingestellt als kaufmännischer Sachbearbeiter. Die wesentlichen Tätigkeiten umfassen: Maschinen bedienen; einfache Montagetätigkeiten". Nach einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2010 sollte der Kläger als "Ersatzkraftfahrer im Wechsel" tätig werden. Zuletzt wurde der Kläger als Staplerfahrer und Lagerist eingesetzt.