19.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143873
Landesarbeitsgericht Nürnberg: Beschluss vom 22.10.2014 – 2 Ta 130/14
Verkehrsanwalt nicht erforderlich bei einfach gelagertem Sachverhalt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Ta 130/14
3 Ca 150/14 (Arbeitsgericht Bayreuth)
Beschluss:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 14.03.2014, Az. 3 Ca 150/14, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 14.03.2014 wurde der Klagepartei ab 07.02.2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt R... zur Vertretung beigeordnet. Die Prozesskostenhilfebewilligung enthält die Einschränkung, dass gemäß § 121 Abs. 3 ZPO Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts nicht in voller Höhe erstattet werden.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2014, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Bayreuth eingegangen, legte der Klägervertreter sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Die im Beschluss ausgesprochene Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts sei ohne vorherige Anhörung und erteiltem Einverständnis der Prozessbevollmächtigten unzulässig. Dem in N… ansässigen Kläger sei es nicht zumutbar gewesen, einen ortsansässigen Anwalt in B… zu konsultieren.
Mit Schreiben vom 01.08.2014 wies das Arbeitsgericht Bayreuth darauf hin, dass nach § 121 Abs. 3 ZPO die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten lediglich dann erfolgen könne, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstünden. Etwas anderes gelte insoweit, als Reisekosten aus der Staatskasse erstattbar seien, als die Kosten eines erforderlichen Verkehrsanwalts erspart würden. Nach Inhalt, Gegenstand und Umfang der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sei nicht hinreichend erkennbar, dass dem Kläger die Inanspruchnahme eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts nicht zumutbar gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des arbeitsgerichtlichen Schreibens vom 01.08.2014 wird auf Blatt 33, 34 der Akten verwiesen.
Da sich der Klägervertreter innerhalb der bis 28.02.2014 gesetzten Frist nicht äußerte, half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägervertreters mit Beschluss vom 25.09.2014 nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Nürnberg mit der Bitte um Entscheidung vor. Wegen der Einzelheiten der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 36, 37 der Akten verwiesen.
Auch innerhalb der vom Landesarbeitsgericht dem Klägervertreter gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss bis 17.10.2014 äußerte sich der Klägervertreter nicht mehr.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und innerhalb der Frist von einem Monat eingelegte Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Erstgerichts vom 14.03.2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht folgt der ausführlichen Begründung der Entscheidung des Erstgerichts im Nichtabhilfebeschluss und macht sich deren Inhalt zu eigen. Von einer lediglich wiederholenden Darstellung wird abgesehen. Insbesondere ist auch die Beschwerdekammer der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger die Inanspruchnahme eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bayreuth niedergelassenen Anwalts nicht zumutbar gewesen wäre. Mit der Klage macht der Kläger ausstehenden Lohn für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 geltend in unbestrittener Höhe von € 855,00 brutto monatlich, wie sich aus der vorgelegten Dezember-Abrechnung 2013 ergibt. Warum trotz dieses einfach gelagerten Sachverhalts durch die Beiordnung des Klägervertreters die Kosten eines erforderlichen Verkehrsanwalts erspart worden wären, ist nicht ersichtlich. Der Klägervertreter hat hierzu auch trotz zweimaliger Gelegenheit und ausdrücklichen Hinweises nichts vorgetragen.
III.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erfolgt ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, § 78 Satz 3 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, ist diese nicht zuzulassen, § 78 Satz 2 ArbGG.
Nürnberg, 22. Oktober 2014