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  • 11.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225796

    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss vom 04.09.2020 – 5 Sa 200/20

    Bei Einlegung der Berufung müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.


    Tenor:
    1. Die Berufung des Klägers gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.06.2020, Aktenzeichen 2 Ca 416/19, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.


    2. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.



    Gründe



    Nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).



    Bei Einlegung der Berufung müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Das sind zum einen Rechtsanwälte und zum anderen die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen, also



    • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,



    • juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.



    Das Arbeitsgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung zu dem 2. Versäumnisurteil zutreffend darauf hingewiesen.



    Die Berufung ist nicht von einem Rechtsanwalt oder einem der in § 11 Abs. 2 ArbGG genannten Vertreter eingelegt worden. Die Rechtsmittelschrift ist somit nicht formgerecht. Das Ruhen des Verfahrens kann ebenfalls nur von einem Prozessbevollmächtigten beantragt werden. Es hätte im Übrigen keinen Einfluss auf den Lauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist (§ 251 Satz 2 ZPO).

    Vorschriften§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG, § 11 Abs. 2 ArbGG, § 251 Satz 2 ZPO