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  • 17.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140152

    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 29.07.2009 – 7 AZN 368/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    BAG

    29.07.2009

    7 AZN 368/09

    Tenor:

    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2009 -13 Sa 2170/08 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Beschwerde hat die Beklagte zu tragen.
    Gründe
    1

    Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG gestützte Beschwerde ist unbegründet.
    2

    I.

    1.

    Die von der Beklagten auf Seite 2 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage zur zeitlichen Reichweite des Anschlussverbots hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d.. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da sie nicht klärungsbedürftig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass es auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis (BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - BAGE 108, 269 = AP TzBfG § 14 Nr. 7 = EzA TzBfG § 14 Nr. 7) ebenso wenig ankommt wie auf die Art der vorherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem Betrieb oder für den Betriebsinhaber (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13, BAGE 120, 34 = AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 4 = EzA TzBfG § 14 Nr. 35). Die Zulassung der Revision ist nicht wegen der vereinzelt im Schrifttum geäußerten Kritik (z.B. ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 98) an dieser Rechtsprechung geboten. Der Senat hält ebenso wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für eindeutig. Die von Müller-Glöge angeführten Argumente sind überdies nicht neu, sondern bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des TzBfG von den Befürwortern einer einschränkenden Auslegung des Anschlussverbots angeführt worden.
    3

    Die von der Beschwerde weiter als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage nach einer teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wegen des Bestenausleseprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG war nicht entscheidungserheblich. Nach dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhalt war die Klägerin weder die bestqualifizierteste Bewerberin noch ist festgestellt worden, dass die Beklagte bei dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags haushaltsrechtlich gehalten war, nur eine vorübergehende arbeitsrechtliche Bindung mit der Klägerin einzugehen.
    4

    2.

    Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor, weil das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung zur teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Bereich des öffentlichen Dienstes keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat.
    5

    3.

    Die Revision war schließlich nicht nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. ArbGG zuzulassen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht trotz des unterbliebenen Hinweises auf die "Frage der Einordnung der Entscheidung des 2. Senats" erfolglos eine Vertagung oder eine Nachfrist nach § 283 Satz 1 ZPO beantragt hat.
    6

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebieteArbGG, TzBfGVorschriften§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG