Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140154

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 08.08.2013 – 16 Sa 384/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landesarbeitsgericht Hamm

    16 Sa 384/13

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.01.2013 – 1 Ca 1007/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

    Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.03.2012 beim Beklagten beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000,-- Euro brutto. Vereinbart war ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Der Kläger wurde im Rahmen einer Fünftagewoche beschäftigt.

    Mit seiner am 09.08.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Abgeltung von Resturlaubsansprüchen aus den Jahren 2009 bis einschließlich 2012 begehrt. Durch Teilvergleich des Arbeitsgerichts vereinbarten die Parteien die Abgeltung von zwölf Urlaubstagen für das Jahr 2012 in Höhe von 1.107,72 Euro brutto.

    Der Kläger hat in der Zeit seiner Beschäftigung bis zum Ende des Jahres 2011 den folgenden Urlaub erhalten:

    Jahr Urlaub Gesamte Urlaubstage

    2006 29.12. /1 UT

    2007 05.04. /1 UT

    13.04. (Fr) – 20.04. (Fr) /6 UT

    09.07. (Mo) – 20.07. (Fr) /10 UT

    13.08. (Mo) – 15.08. (Mi) /3 UT

    24.12. (Mo) – 31.12. (Mo) /4 UT 24 UT

    2008 02.01. (Di) – 07.01. (Mo) 4 UT

    25.03. (Di) – 28.03. (Fr) /4 UT

    07.04. (Mo) – 08.04. (Di) /2 UT

    02.05. (Fr) /1 UT

    25.06. (Mi) – 27.06. (Fr.) /3 UT

    01.07. (Di) /1 UT

    28.07. (Mo) /1 UT

    30.07. (Mi) – 12.08. (Di) /10 UT

    24.12. (Mo) – 31.12. (Mi) / 4 UT 30 UT

    2009 02.01. (Fr) – 19.01. (Mo) /12 UT

    27.01. (Di) /1 UT

    10.08. (Mo) – 11.08. (Di) /2 UT

    10.09. (Do) – 11.09. (Fr.) /2 UT

    23.12. (Mi) – 31.12. (Do) 6 UT 23 UT

    2010 26.07. (Mo) – 09.08. (Mo) /11 UT

    16.08. (Mo) – 18.08. (Mi) /3 UT

    24.12. (Fr) – 31.12. (Fr) /6 UT 20 UT

    2011 14.01. (Mo) /1 UT

    11.02. (Fr) /1 UT
    15.03. (Di) /1 UT
    04.04. (Mo) – 15.04. (Fr) /10 UT
    27.05. (Fr) /1 UT
    03.06. (Fr) /1 UT

    27.06. (Mo) – 01.07. (Fr) /5 UT

    01.08. (Mo) – 16.08. (Di) /12 UT
    19.12. (Mo) – 20.12. (Di) /2 UT

    27.12. (Di) – 30.12. (Fr) /4 UT 36 UT

    Für die Urlaubstage 24.12. und 31.12. geht der Kläger von der Gewährung je eines halben Urlaubstages aus. Ab August 2009 war im Betrieb des Beklagten Kurzarbeit angeordnet.

    Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und insoweit auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

    Durch Urteil vom 15. Januar 2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 92,31 € brutto nebst Zinsen für einen Urlaubstag des Jahres 2012 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Übertragungstatbestand im Hinblick auf offene Urlaubsansprüche aus den Vorjahren nicht dargelegt. Aus seinem pauschalen Vortrag ergebe sich nicht die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung von Urlaub nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Soweit der Kläger vortrage, bei seiner gesamten Urlaubsplanung auf die Wünsche des Beklagten sowie auf vermeintliche betriebliche Erfordernisse Rücksicht genommen zu haben, so ergäbe sich daraus nicht, um welche betrieblichen Erfordernisse es sich überhaupt handeln solle und für welche Zeiträume der Kläger Urlaub beantragt, aber nicht gewährt bekommen habe. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg gehört werden, dass Urlaubsansprüche nicht tatsächlich erfüllt worden sein sollten, da ihm kein zusammenhängender Urlaub im Sinne von § 7 Abs. 2 BUrlG gewährt worden sei. Dies könne zugunsten des Klägers als richtig unterstellt werden. Sollten Urlaubsansprüche dadurch tatsächlich nicht erfüllt worden sein, folge daraus kein Übertragungstatbestand nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Soweit sich der Kläger auf eine Vereinbarung dahingehend, dass während des Arbeitsverhältnisses regelmäßig eine Übertragung auf das nächste Jahr habe erfolgen sollen, berufen habe, sei sein Vortrag unsubstantiiert. Er habe nicht näher ausgeführt wann, wo und unter welchen Umständen dies ausdrücklich vereinbart worden sei.

    Gegen dieses ihm am 25.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2013 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

    Er rügt, dass das Arbeitsgericht die Anforderungen an seine Darlegungslast übersteigere, wenn es verlange, dass er für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren konkret darlege, an welchem Tag er über welchen Zeitraum Urlaub beansprucht habe. Soweit der Beklagte erstmals im Kammertermin bestritten habe, dass in dem gesamten Arbeitsverhältnis eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr erfolgt sei, widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer ohne Not und insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber ihn auffordere, Urlaub zu nehmen, diesen nicht nehme. Das Verhalten des Beklagten anlässlich der Kurzarbeit stelle ein deutliches Indiz dafür dar, dass die Urlaubsnahme und die Übertragung des Urlaubs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Parteiwillen entsprochen hätten. Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit habe der Beklagte gegenüber seiner, des Klägers, Ehefrau erklärt, dass er den noch nicht gewährten Urlaub selbstverständlich jederzeit nehmen könne. Es sei nicht notwendig, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen. Im Übrigen sei ihm Urlaub gestückelt gewährt worden. Soweit diese in der Addition zu einem Urlaub von mehr als 12 Werktagen führe, entspreche dies nicht dem zusammenhängenden Gewähren von Urlaub, da lediglich die einheitliche Gewährung den Arbeitnehmer in die Lage versetze, einen solchen Urlaub auch uneingeschränkt zur Erholungszwecken einzuplanen. Allerdings sei jedenfalls der jährliche Sommerurlaub spätestens eine Woche vor Urlaubsantritt im Ganzen erteilt worden.

    Der Kläger, der den Umfang des nicht gewährten Urlaubs mit 28 Arbeitstagen berechnet, beantragt,

    unter Abänderung des am 15.01.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegen – 1 Ca 1007/12 – wird der Beklagte zur Zahlung weiterer 2.584,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2012 verurteilt.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, der Kläger sei immer wieder aufgefordert worden, seinen Urlaub zu nehmen.

    Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

    Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Abgeltung von in den Jahren 2006 bis einschließlich 2011 erworbenen und nicht erfüllten Urlaubsansprüchen gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Urlaubsansprüche des Jahres 2012 sind durch den gerichtlichen Teilvergleich bzw. durch das arbeitsgerichtliche Urteil geregelt und nicht mehr Streitgegenstand des Berufungsverfahrens.

    Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass Resturlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2011 jeweils mit dem Ablauf des Urlaubsjahres verfallen sind. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG gegeben ist und der am Jahresende noch nicht genommene und gewährte Urlaub deshalb auf das erste Quartal des Folgejahres übergeht, erlischt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub.

    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung befristet. Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG gegeben ist, verfällt am Ende des Urlaubsjahres nicht genommener Urlaub. Dabei beruht das Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes auf einem perpetuierenden System. Der Urlaubanspruch aus dem Vorjahr, der nach § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Folgejahr übertragen wurde, unterscheidet sich im gesetzlich befristeten Übertragungszeitraum nicht von dem Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres. Er tritt zu dem am 1. Januar des Urlaubsjahres neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzu und ist einem „Übertrag" in einer laufenden Rechnung vergleichbar. Es besteht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG allerdings die Besonderheit, dass der Arbeitgeber im Interesse einer zeitnahen Erholung den Anteil des Urlaubsanspruchs, der vor dem laufenden Urlaubsjahr entstanden ist, innerhalb des ersten Quartals gewähren muss. Geht der aus dem Vorjahr übertragene Urlaubsanspruch trotz Ablauf des Übertragungszeitraums nicht unter, ist dieser Teil des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres erworben hat, nicht privilegiert. Er unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG (ständige Rechtsprechung BAG, vgl. hierzu insbesondere BAG vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10, NZA 2012, 29 m.w.N.).

    Aus diesen Grundsätzen folgt zunächst, dass die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2006 bis einschließlich 2010 selbst dann verfallen wären, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Klägers liegende Gründe eine Urlaubgewährung verhindert und damit eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr bewirkt hätten. Für Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahre 2011 gilt dagegen, dass dem Kläger im Jahre 2011 mehr als der vereinbarte Urlaub von 30 Urlaubstagen, nach der Berechnung des Gerichts im Ergebnis im Umfang von 36 Urlaubstagen, gewährt worden sind. Unabhängig davon gilt für das Jahr 2011, dass der Kläger Übertragungsgründe nicht vorgetragen hat. Die Übertragungsvoraussetzungen sind anspruchsbegründende Tatsachen. Hierfür obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

    Allerdings hat sich der Kläger darauf berufen, dass zwischen den Parteien mündlich vereinbart worden sei, dass regelmäßig die Übertragung der Urlaubstage in das nächste Jahr erfolge.

    Eine solche Vereinbarung ist jedenfalls in Grenzen zulässig. Ihr steht § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht grundsätzlich entgegen. Die Regelung ist für den Arbeitnehmer günstiger als eine auf den 31. März des Folgejahres befristete Übertragung. Damit wird auch nicht das in §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG festgelegte Gebot der zeitnahen Erfüllung des Urlaubsanspruchs verletzt. Wie § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG zeigt, wird die gebotene zeitliche Nähe jedenfalls noch bei einer Übertragung des Urlaubs auf das gesamte folgende Kalenderjahr gewahrt (hier auch BAG vom 21.06.2005, 9 AZR 200/04, JURIS).

    Nach den allgemeinen Regelungen der Darlegungslast hat der Kläger als Anspruchsteller auch insoweit die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die begehrte Rechtsfolge ergeben sollen. Es bedarf hierzu einer konkreten Darlegung, wann und mit welchem Inhalt die Übertragung von Urlaub verabredet worden sein soll. Durch die Konkretisierung des Vorbringens muss der Beklagte in die Lage versetzt werden, mögliche Einwände vortragen zu können. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend herausgearbeitet hat, genügt das Vorbringen des Klägers diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen ist sein Sachvortrag streitig, Beweis hat der Kläger zu einer solchen allgemeinen Absprache nicht angeboten.

    Allerdings hat der Kläger für das Jahr 2009 konkret vorgetragen, dass ihm bei Anordnung der Kurzarbeit zu dem noch nicht gewährten Urlaub mitgeteilt worden sei, dass dieser selbstverständlich später genommen werden könne. Zu diesem Sachvortag hat er sich zum Beweis auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieser Sachvortrag ist jedoch nicht ausreichend, um eine allgemeine Übertragungsabrede zu begründen. Hinsichtlich des noch nicht gewährten Urlaubs im Jahre 2009 ist ihm zudem nicht zu entnehmen, dass eine unbegrenzte Übertragung stattfinden sollte. Der Kläger selbst trägt vor, dass mitgeteilt worden sei, dass es nicht notwendig sei, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen.

    Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte ihm Urlaub nicht zusammenhängend, sondern gestückelt gewährt und damit gegen § 7 Abs. 2 BUrlG verstoßen habe. Dieser Sachvortrag ist in dieser Form nicht zutreffend. Wie sich aus der Aufstellung des gewährten Urlaubs im Tatbestand des Urteils ergibt, hat der Kläger in jedem Jahr einen zusammenhängenden Urlaub mindestens im Umfang von 12 Werktagen erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger persönlich dies bestätigt und angegeben, dass sein Sommerurlaub, der jeweils mindestens 12 Werktage umfasste, mindestens eine Woche vor Urlaubsbeginn in vollem Umfang festgelegt war. Lediglich für das Jahr 2009 ist erörtert worden, ob der Urlaub des Klägers zusammenhängend vor Urlaubsbeginn festgelegt war. Im Jahre 2009, das Jahr in dem ab August Kurzarbeit angeordnet war, hatte der Kläger keinen zusammenhängenden Sommerurlaub. Allerdings hatte er seit dem Ende des Jahres 2008 vom 24.12. bis in das Jahr 2009 zum 19.01. einen durchgehenden Urlaub, wobei auf das Jahr 2009 12 Urlaubstage entfielen. Ob dieser Urlaub insgesamt oder während der Urlaubszeit gestückelt gewährt worden ist, konnte der Kläger nicht abschließend angeben. Andererseits leitet der Kläger aus der von ihm behaupteten Stückelung des Urlaubs Ansprüche her. Soweit die zerstückelte Gewährung von Urlaub einer ordnungsgemäßen Erfüllung entgegensteht, führt dies allein, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, dazu, dass die Erfüllung selbst erneut verlangt werden kann. In diesem Fall unterläge der Urlaubsanspruch jedoch dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG. Die aus dem Jahre 2009 resultierenden Urlaubsansprüche wären danach verfallen.

    Es erscheint jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs einen Urlaubsersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründet. Für die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs wäre der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Ein entsprechender Sachvortrag des Klägers liegt nicht vor. Soweit dieser sich in der mündlichen Verhandlung auf seinen Schriftsatz vom 22.10.2012 berufen hat, in dem er ausgeführt hat, dass die gestückelte Gewährung von Urlaub, die in der Addition zu einem Urlaub von mehr als 12 Werktagen führe, nicht dem zusammenhängenden Gewähren von Urlaub entspräche, da lediglich eine einheitliche Gewährung den Arbeitnehmer in die Lage versetze, einen solchen Urlaub auch uneingeschränkt zu Erholungszwecken einzuplanen, ist dieser Sachvortrag kaum dahingehend zu verstehen, dass auch dann, wenn ein zusammenhängender Urlaub von mindestens 12 Werktagen erteilt worden ist, dieser gestückelt war. Der Kläger hat das System der Urlaubserteilung im Betrieb des Beklagten nicht dargestellt. Es hätte jedenfalls einer allgemeinen Schilderung dieses Systems bedurft, um dem Vortrag des Klägers überhaupt den Hinweis auf eine Stückelung auch zusammenhängend genommenen Urlaub entnehmen zu können. Dies gilt auch deshalb, weil nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Stückelung in diesem Sinne für den im Sommer gewährten Urlaub nicht zutraf. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte es konkreter Angaben des Klägers zur Urlaubserteilung in den jeweiligen Urlaubsjahren bedurft, um eine Pflichtverletzung des Beklagten feststellen zu können.

    Die vom Kläger begehrte Schriftsatzfrist war ihm unter diesen Gesichtspunkten nicht zuzubilligen.

    Der im Tatbestand wiedergegebenen Aufstellung des dem Kläger in den einzelnen Kalenderjahren gewährten Urlaubs ist zu entnehmen, dass sein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Werktagen, was in der Fünftagewoche 20 Arbeitstagen entspricht, in jedem Jahr erfüllt worden ist. Auf die dem Europäischen Gerichtshof von der Kammer vorgelegte Frage, ob der Arbeitgeber von sich aus verpflichtet ist, den Urlaub festzulegen (Beschluss vom 14.02.2013, 16 Sa 1511/12, JURIS) kommt es damit für die vorliegende Entscheidung nicht an. Diese Verpflichtung kann sich nur auf den durch Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 88 2003 EG festgelegten Urlaub ergeben, nach der der Mindesturlaub jedoch 4 Wochen beträgt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.