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  • 25.06.2015 · IWW-Abrufnummer 177733

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 10.06.2015 – 4 Ta 8/15

    Eine PKH-Bewilligung kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen verspäteter Mitteilung einer Anschriftenänderung nur aufgehoben werden, wenn auch diese Verspätung der Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte. Eine grobe Nachlässigkeit ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn lediglich der objektive Tatbestand erfüllt wurde und die PKH-Partei in der PKH-Antragstellung auf die Folgen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hingewiesen wurde. Es bedarf vielmehr weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Nachlässigkeit.


    Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
    1.
    - Klägerin/Beschwerdeführerin -
    2.
    - Beschwerdegegner -
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Stöbe ohne mündliche Verhandlung am 10.06.2015
    beschlossen:

    Tenor:
    1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2015 (30 Ca 240/14) aufgehoben.


    2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.



    Gründe



    Die Klägerin richtet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.



    Der Klägerin wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.03.2014 Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Ihr wurde Frau Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Eine Ratenzahlungsanordnung erfolgte nicht.



    Im Überprüfungsverfahren wurde die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 04.02.2015 aufgefordert, sich zu ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Hierauf antwortete die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 17.02.2015, dass ihr weiterleitendes Schreiben an die Klägerin mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurückgekommen sei. Eine andere Adresse der Klägerin sei ihr nicht bekannt.



    Das Arbeitsgericht ermittelte sodann über ein Auskunftsersuchen im elektronischen Meldeportal, dass die Klägerin mittlerweile wohnhaft sei in der H.straße XX, XXXXX O.



    Die Klägerin wurde daraufhin sowohl über ihre Prozessbevollmächtigte als auch persönlich angehört zu einer beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung. Die Klägerin bestätigte hierauf mit Schreiben vom 28.03.2015 die Richtigkeit der ermittelten Adressenänderung und teilte unter Entschuldigung mit, dass sie die Mitteilung der Adressenänderung versäumt habe. Der Umzug habe bereits im Mai 2014 stattgefunden.



    Mit Beschluss vom 08.04.2015 hob das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wieder auf. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.04.2015 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, von der Klägerin selbst eingelegte, sofortige Beschwerde, die am 16.04.2015 ohne Unterschrift und am 05.05.2015 unterschrieben beim Arbeitsgericht einging.



    Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom 27.04.2015 ihr Mandat nieder.



    Die Klägerin trägt in ihrer sofortigen Beschwerde vor, sie habe ihre Prozessbevollmächtigte sofort nach dem Umzug kontaktiert und dieser die Adressänderung mitgeteilt. Auf Anfrage des Arbeitsgerichts teilte die Prozessbevollmächtigte dagegen mit Schreiben vom 08.05.2015 mit, dass eine solche Mitteilung einer Adressenänderung an sie nicht stattgefunden habe.



    Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.06.2015 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.



    II.



    Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.



    Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung nicht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufheben.



    1. Mit der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 120a Abs. 2 ZPO wurde die Prozesskostenhilfepartei verpflichtet, wesentliche verbessernde Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Zweck dieser Regelung war unter anderem, eine Angleichung an die auch im Sozialrecht geltenden Mitteilungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I zu erreichen (BT-Drs. 17/11472, S. 24, 33). Als Ergänzung zu dieser Pflicht wurde in § 120a Abs. 2 ZPO zugleich die Verpflichtung aufgenommen, dass das Gericht auch über Anschriftenwechsel zu informieren sei. Diese Mitteilungspflicht ist aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, weil anderenfalls das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage sei, ein Verfahren zu Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drs. 17/11472 S. 34).



    2. Folge eines Verstoßes gegen diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden soll, wenn die Änderungsmitteilung über die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse oder über den Anschriftenwechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht rechtzeitig erfolgt ist.



    a) Die Regelung des § 124 Abs. 1 ZPO ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Es ist deshalb grundsätzlich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 ZPO kein Raum für ein gerichtliches Ermessen. Lediglich in atypischen Fällen ist eine Ausnahme zur Aufhebung als Regelfall denkbar (BT-Drs. 17/11472 S. 34). Ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (LAG Baden-Württemberg - 05. März 2015 - 17 Ta 2/14 - [...]).



    b) Die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat nach einhelliger Auffassung Sanktionscharakter (BT-Drs. 17/11472 S. 35; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 834; Natter FA 2014, 2090, 2091). Wegen dieses Sanktionscharakters genügt es nicht, dass die Prozesskostenhilfepartei lediglich objektiv einen Pflichtenverstoß begangen hat. Vielmehr muss die Prozesskostenhilfepartei auf die Rechtsfolgen eines Pflichtenverstoßes hingewiesen worden sein und zum anderen muss der Pflichtenverstoß auch subjektiv vorwerfbar, also verschuldet sein (BeckOK/Kratz ZPO § 124 Rn. 23a).



    Soweit teilweise vertreten wird, die subjektiven Tatbestandsmerkmale Absicht oder grobe Nachlässigkeit bezögen sich nur auf den Inhalt der geforderten Änderungsmitteilung, nicht jedoch auf die Unverzüglichkeit der Mitteilungspflicht als solcher (LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv.; LAG München 9. März 2015 - 10 Ta 8/15 - nv.), so vermag dem nicht gefolgt werden. Einzuräumen ist zwar, dass bereits im Begriff "unverzüglich" ein Verschuldensmoment enthalten ist. Denn hat eine Mitteilung "unverzüglich" zu erfolgen, so hat diese gemäß § 121 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Der darin enthaltene Verschuldensmaßstab ist aber deutlich geringer als der Maßstab der Absicht oder der groben Nachlässigkeit. Betrachtet man jedoch die Zwecksetzung der §§ 120a Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, soll die Mitteilungspflicht über Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, wie bereits oben dargestellt, dazu dienen, dem Gericht baldmöglichst Kenntnis darüber zu geben, ob Tatsachen vorliegen, die die Einleitung eines Änderungsverfahrens rechtfertigen. Oder drastisch ausgedrückt: Die Prozesskostenhilfepartei soll seit der gesetzlichen Neuregelung selbst anzeigen, wenn die Voraussetzungen für die erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung so nicht mehr vorliegen. Tut dies die Prozesskostenhilfepartei nicht, liegt zumindest der Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Staatskasse vor. Dies soll sanktioniert werden. Die Mitteilung über eine Adressenänderung dagegen ist lediglich ein ergänzendes Hilfsmittel, welches dazu dienen soll, die Einhaltung der Verpflichtung zur Mitteilung über Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch von Amts wegen in einem Überprüfungsverfahren überwachen zu können. Der Verstoß gegen diese ergänzende Pflicht kann aber per se noch nicht als Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Staatskasse angesehen werden. Es kann somit nicht richtig und auch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, den vom Unwertgehalt deutlich geringeren Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung bei Adressenänderungen bereits bei einem geringeren Verschulden, somit schärfer, zu sanktionieren als den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.



    Zu diesem Ergebnis muss man auch kommen, wenn man die gesetzgeberische Intention einer Angleichung an die Mitteilungspflichten des § 60 SGB I beachtet. Ein Sozialleistungsberechtigter hat für die Leistung erhebliche Änderungen in den Verhältnissen dem Sozialleistungsträger unverzüglich mitzuteilen. Verstößt er gegen diese Pflicht, so kommt als Folge gemäß § 66 Abs. 1 SGB I lediglich eine teilweise oder gänzliche Versagung oder Entziehung der Sozialleistung in Betracht, solange bis der Sozialleistungsempfänger die gebotenen Mitteilungen nachholt. Die Entscheidung steht im Ermessen des Sozialleistungsträgers. Hierbei handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern lediglich um eine Art Zurückbehaltungsrecht des Leistungsträgers (LPK-SGB I/Reinhardt 3. Aufl. § 66 Rn. 9). Die in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte Sanktion der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht ist somit mit § 66 Abs. 1 SGB I nicht vergleichbar, sondern allenfalls mit einer Aufhebung rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift soll ein Sozialleistungsträger einen Verwaltungsakt, wenn auch nicht als Sanktion, statt mit Wirkung ex nunc auch bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufheben, wenn der Betreffende eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht (va. § 60 SGB I) zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Eine solche Mitteilungspflicht kann sich im Einzelfall auch auf die Mitteilung von Adressänderungen beziehen (BSG 9. September 2010 - B 11 AL 4/09 R - [...]). Ist aber auch sozialrechtlich ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bei Adressänderungen nur dann "sanktioniert", wenn ein erhöhtes Verschulden vorliegt, so ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Prozesskostenhilfeaufhebung anders sein sollte, wenn doch letztlich nur eine Angleichung bei den Mitteilungspflichten hat erreicht werden sollen.



    c) Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Anschriftenänderung muss somit absichtlich oder jedenfalls aufgrund grober Nachlässigkeit erfolgt sein, um zu einer Aufhebungssanktion zu gelangen. Schädlich sind somit nur direkter oder bedingter Vorsatz, also zumindest Gleichgültigkeit gegenüber dem Mitteilungsgebot, oder wenigstens grobe Nachlässigkeit wie zB bei § 296 BGB. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt (Baumbach ua. ZPO 72. Aufl. § 124 Rn. 51). Ist grobe Nachlässigkeit wie zB in § 296 ZPO prozessual zu bewerten, so liegt eine solche erst dann vor, wenn die Prozesskostenhilfepartei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Sie muss also jede prozessuale Sorgfalt unterlassen haben. Sie muss die im Prozess erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt haben und dabei dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei hätte einleuchten müssen. Sie muss somit ausnehmend sorglos gewesen sein (Baumbach ua. ZPO 72. Aufl. § 296 Rn. 61 mit Rechtsprechungsnachweisen). Wegen des Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens Augenmaß zu bewahren. Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Nur wer sich dem Überprüfungsverfahren absichtlich entziehen will oder seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletzt, verdient die vorgesehene scharfe Sanktion (Natter FA 2014, 290, 291).



    Die Prozesskostenhilfepartei trifft nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Fehlens eines Verschuldens keine Darlegungslast (Baumbach ua. ZPO 72. Aufl. § 124 Rn. 38; LAG Baden-Württemberg 5. März 2015 aaO).



    3. Unter Anwendung dieser Grundsätze bedarf es schon keiner Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt. Denn es kann schon keine Absicht und auch noch keine grobe Nachlässigkeit der Klägerin erkannt werden.



    a) Dass die Klägerin bewusst und mit Vorsatz ein Überprüfungsverfahren zu ihren Lasten hätte verhindern wollen durch Nichtmitteilung ihrer neuen Anschrift, ist abwegig.



    b) Aber auch grobe Nachlässigkeit kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden.



    Die Klägerin wurde zwar auf dem Formularvordruck des Prozesskostenhilfeantrags mit Fettdruck auf die Mitteilungspflicht hingewiesen. Selbiger Hinweis erfolgte nochmals im Bewilligungsbeschluss. Sozialrechtlich ist jedenfalls bei Dauerleistungen anerkannt, dass bei einem Verstoß gegen Mitteilungspflichten nach zuvor erfolgten unmissverständlichen Belehrungen von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann (von Wulffen/Schütze SGB X 6. Aufl. § 48 Rn. 23). Jedoch ist vorliegend zu bedenken, dass die Klägerin keine Sozialleistung als Dauerleistung erhalten hat. Die gewährte Prozesskostenhilfebewilligung musste der Klägerin somit nicht dauerpräsent sein. Außerdem handelte es sich bei der Mitteilungspflicht über die Adressenänderung nicht um eine Primärpflicht der Klägerin, sondern nur um eine Begleitverpflichtung zur Sicherung des Überprüfungsverfahrens. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Bekunden die Pflicht im Rahmen ihres Umzugs schlicht vergessen. Dies ist, wie bereits dargestellt, ein weit verbreitetes Phänomen, was zwar einer Nachlässigkeit zugeschrieben werden kann, jedoch keiner groben Nachlässigkeit. Denn würde das schlichte Ignorieren oder Vergessen der nach §§ 120a Abs. 2 Satz 4, 117 Abs. 3 Satz 2 ZPO ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung auf dem notwendig zu benutzenden amtlichen Antragsformularvordruck bereits zur Annahme einer groben Nachlässigkeit führen, würde dies darauf hinauslaufen, dass bereits bei Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung zum Regelfall erhoben würde. Einer gesonderten Verschuldensprüfung bedürfte es dann nicht mehr. Das kann nicht richtig sein. Zur Annahme einer groben Nachlässigkeit hätte es daher weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft neben dem bloßen objektiven Pflichtverstoß trotz vorheriger Hinweise.



    4. Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

    Stöbe

    Vorschriften§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 120a Abs. 2 ZPO, § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 124 Abs. 1 ZPO, § 124 ZPO, § 121 Satz 1 BGB, §§ 120a Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 60 SGB I, § 66 Abs. 1 SGB I, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 296 BGB, § 296 ZPO, §§ 120a Abs. 2 Satz 4, 117 Abs. 3 Satz 2 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG