Mit Einführung des Bema 2004 erfolgten Absenkungen der Punktzahlen für kieferorthopädische Leistungen. Diese seien nicht zu beanstanden, befand nunmehr das LSG Sachsen mit Urteil vom 2. Oktober 2013 (Az. L 8 KA 13/10, Abruf-Nr. 133333). Die Umstrukturierung des Bema sei rechtmäßig im Sinne des Auftrags des GKV-Gesundheitsreformgesetzes von 2000 umgesetzt worden.
Selbst wenn ein Patient unmittelbar nach Behandlungsbeginn volljährig wird und sodann weitere Behandlungstermine wahrnimmt, kann der Honoraranspruch für alle Leistungen entfallen. Dies hat das Landgericht Wiesbaden am ...
Inwieweit gilt die im Patientenrechtegesetz für die Patientenakte vorgeschriebene zehnjährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 630f Abs. 3 BGB auch für Planungsmodelle aus Gips oder ähnlichen Materialien? Zu dieser ...
Mit Einführung des Bema 2004 erfolgten Absenkungen der Punktzahlen für kieferorthopädische Leistungen. Diese seien nicht zu beanstanden, befand nunmehr das LSG Sachsen mit Urteil vom 2. Oktober 2013 (Az. L 8 KA 13/10, Abruf-Nr. 133333 ). Die Umstrukturierung des Bema sei rechtmäßig im Sinne des Auftrags des GKV-Gesundheitsreformgesetzes von 2000 umgesetzt worden.
Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung besteht keine Verpflichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) zur Berücksichtigung aller abgerechneten Behandlungsfälle bei der Honorarverteilung.
Mit der Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 beabsichtigte der Verordnungsgeber unter anderem die Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung sowie die Klärung gebührenrechtlicher Streitfälle.
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23. April 2013 (Az. 1 A 2617/12, Abruf-Nr. 131694 ) entschieden, dass die Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens für Zahnimplantate nach dem nordrhein-westfälischen Beihilferecht auch in Bezug auf die Indikation „Einzelzahnlücke“ erforderlich ist.