Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler müssen jetzt aber noch vorsichtiger agieren, um keine (straf-)rechtlichen Risiken einzugehen. Eine der besonders zu beachtenden Gestaltungen in diesem Zusammenhang ist die Anwendungsbeobachtung.
Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler ...
Das Landgericht (LG) Bochum hat die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten in der Apotheke untersagt. In Verbindung mit der entgeltlichen Blutzuckermessung stelle das Gerät eine heilmittelwerberechtlich ...
In der Praxis hat neben der richtigen Werbung mit Preisen auch die richtige Preisauszeichnung große Bedeutung. Weil für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht geworben werden darf, müssen diese auch nicht ausgezeichnet werden. Interessant wird es beim Nebensortiment.
Die Änderung von Heimversorgungsverträgen ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn eine wesentliche Änderung eines bereits genehmigten Vertrags vorliegt, die dazu führt, dass sich die Genehmigungsfrage völlig neu ...
Stürzt eine alkoholisierte Arbeitnehmerin auf einem Grillabend bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf dem Weg zur Toilette und bricht sich das Bein, liegt ein Arbeitsunfall vor. Das gilt jedenfalls ...
Versandapotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen. Außerdem müssen sie kostenlose Beratung leisten – eine kostenpflichtige Telefonhotline genügt nicht (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2018, Az. 4 U 87/17, Urteil unter www.dejure.org ).