Das Aut-idem-Kreuz auf einer Arzneimittelverordnung, mit dem der Arzt die Abgabe eines bestimmten Arzneimittels in der Apotheke sicherstellen kann, verliert aufgrund der COVID-19-Pandemie vorläufig an Wirkung.
Für den Impfstoff Pneumovax 23 bestand (und besteht immer noch) ein Lieferengpass. Daher sind seit dem 03.04.2020 aus Japan eingeführte Impfstoffdosen in Fläschchen mit japanischer Beschriftung im Handel, die mit dem ...
Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Es sieht u. a. vor, dass chronisch kranke Patienten, die regelmäßig ein bestimmtes Medikament benötigen, von ihrem Arzt ein sogenanntes Wiederholungsrezept ...
Wird eine Ersatzverordnung nach § 31 Abs. 3 S. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V notwendig, weil z. B. ein Arzneimittel von einem Rückruf betroffen ist, muss der Patient für die Verordnung eines Ersatzmedikaments keine Zuzahlung leisten. Dies macht die Apotheke gegenüber dem Kostenträger durch das Aufdrucken der neuen Sonderpharmazentralnummer 06461067 deutlich.
Gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SBG) V darf ein Krankenhausarzt bei BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement nicht die Pseudoarztnummer bestehend aus 4444444 zzgl.
Auch der Genehmigungsverzicht kann den Apotheken in diesen turbulenten Zeiten das Leben erleichtern. Nachfolgend finden Sie aktuelle Genehmigungsverzichte.
Während der Corona-Krise soll auch in Apotheken die Anzahl der Kontakte möglichst gering gehalten werden. Deshalb verzichten alle Kostenträger bis zum 31.05.2020 auf die Unterschrift des Empfängers bei der Entgegennahme von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Stattdessen unterschreibt der Apothekenmitarbeiter, der das entsprechende Hilfsmittel an den Patienten aushändigt, und vermerkt dies neben seiner Unterschrift.