Für den Nachweis eines Abrechnungsbetrugs bei Apotheken muss weder ein konkreter Irrtum noch ein konkreter Schaden bei den betroffenen Krankenkassen festgestellt werden (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12.2.2015, Az. 2 StR 109/14, Abruf-Nr. 176034 ).
Für die Importverordnung mit aut-idem-Kreuz haben Krankenkassen und Apothekerverbände zwischenzeitlich einige Arzneilieferverträge geändert. Doch das macht es für die Apotheker nicht einfacher. Der ...
Die nach wie vor extrem niedrigen Kreditzinsen sind für die Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zweifellos verlockend. Allerdings steckt vor allem bei den wichtigen Formulierungen des jeweiligen ...
Der demografische Wandel findet nicht nur auf der Kundenseite der Apotheken statt: Auch der Altersdurchschnitt beim Personal steigt und der Nachwuchs wird weniger. Themen wie Fachkräftesicherung, Vereinbarkeit von ...
Der Rezepturzuschlag fällt pro verordneter Rezeptur nur einmal an, selbst wenn der Apotheker mehrere einzeln verpackte Zubereitungen abgibt. Über dieses Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen und die ...
Frage: „Wir betreuen im Raum Niederbayern und der Oberpfalz 20 Seniorenheime der AWO. Es stellt sich die Frage der Art der Aufbewahrung der Dokumentationen: Welche Aufbewahrungsart ist rechtlich/gesetzlich zulässig? ...
Nach wie vor kann jeder formelle Fehler auf einem Rezept für den Apotheker empfindliche Konsequenzen mit sich bringen. Selbst ein unerhebliches Abweichen von den Abrechnungsbestimmungen rechtfertigt eine Retaxierung. Dies zeigt ein aktueller Fall, bei dem es um die Herstellung von Zytostatikalösungen ging und über den das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt entschieden hat. Die Einzelheiten schildert der „CT-Retax-Kompass“ Nr. 5/2015 (siehe unter www.ct-retax-kompass.de ).