06.09.2023 · Fachbeitrag ·
Kostenträger
Seit dem 01.09.2023 existiert ein bundeseinheitlicher Hilfsmittelversorgungsvertrag aller Betriebskrankenkassen (BKKen). Dieser Vertrag ist beitrittspflichtig und löst alle bisherigen vertraglichen Regelungen für einzelne BKKen (z. B. BAHN-BKK, BKK Linde, Mobil Krankenkasse oder Salus BKK) oder für Gruppen von BKKen (wie z. B. BKK ARGE selektiv oder BKK ARGE OWL) vollständig ab. Dies gilt auch für die Produktgruppen (PG), die vom neuen Vertrag nicht mehr abgedeckt sind, wie z. B. die PG 29 ...
05.09.2023 · Nachricht · Präqualifizierung
Zum 01.09.2023 wurden einige Hilfsmittel aus der PG 03 „Applikationshilfen“ und der PG 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“ in die neu eingeführte PG 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“ ...
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04.09.2023 · Nachricht · Kostenträger
Seit dem 01.09.2023 sind die neuen Anlagen 1 und 2 zum Hilfsmittelversorgungsvertrag der Knappschaft in Kraft. Es ist kein Beitritt erforderlich. Der Hintergrund ist, dass die Anlage 1 schon für die neu kommende ...
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Schwerpunkt
Beitrag
01.09.2023 · Fachbeitrag ·
Beratung in der Apotheke
Aktives Verkaufen ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten für Apotheken interessant, es ist aber auch ein Instrument, den Kunden in den Mittelpunkt zu stellen und ihm das Gefühl zu geben, seine Bedürfnisse zu ...
30.08.2023 · Fachbeitrag ·
Der praktische Fall
Nach § 16 Abs. 3b Einkommensteuergesetz (EStG) liegt keine Betriebsaufgabe bei einem ruhenden Betrieb vor, solange keine Aufgabe erklärt wurde und das Finanzamt keine Kenntnis von einer tatsächlichen ...
24.08.2023 · Fachbeitrag ·
Versicherung
Verschiedene Versicherungssparten, also z. B. die Haftpflicht-, Gebäude-, Inhalts- oder Hausrat- und die Rechtsschutzversicherung, in einem Vertrag zusammenzufassen klingt gut und bringt auch einige offensichtliche ...
23.08.2023 · Fachbeitrag ·
Umgang mit dem Finanzamt
Zwangsgelder führen zu zusätzlichen und unnötigen Belastungen. Gut zu wissen ist es daher, dass Apotheker diesen Extraabgaben aus dem Weg gehen können. Und das ist nicht nur möglich, solange das Zwangsgeld noch nicht festgesetzt wurde, sondern auch nach dem Erhalt des Bescheids über die Festsetzung eines Zwangsgelds. Die Devise lautet dann: Nicht zahlen, sondern schnellstens handeln!