Die wegen der Rabattverträge für eine GKV preisgünstigen Arzneimittel sind für eine PKV nicht notwendigerweise ebenfalls preisgünstig. Denn nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel müssen die pharmazeutischen Unternehmer (pU) nur die gesetzlichen Rabatte nach § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b Sozialgesetzbuch (SGB) V auch an die PKV abführen. Ansonsten gelten die Vorschriften des SGB V nicht für Privatrezepte. Es bleibt nur der in § 17 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO niedergelegte und dem Schutz der ...
Die Rechtsfragen zu den Werbeaktionen von Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind inzwischen weitgehend von Rechtsprechung und Gesetzgebung geklärt. Der aktuelle WBA gibt ...
Lieferengpässe bei Rabattarzneimitteln sind nach wie vor häufig. Immer wieder kommt es vor, dass gängige Rabattarzneimittel über Wochen hinweg nicht lieferfähig sind. Besonders ärgerlich ist dies, wenn eine ...
Die Sichtwahl der Apotheke ist – abgesehen von der prominenten Platzierung einzelner Produkte – von Marketingmaßnahmen aus gutem Grund bislang verschont geblieben. Da aber OTC-Arzneimittel äußerst lukrativ sind, warb ein Hersteller gegenüber Apothekern mit einer „Verlängerung der Sichtwahl in die Freiwahl“ und wurde dafür von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. In Zukunft dürften auch die Apothekerkammern bei derartigen Aktionen eingreifen. Hierzu noch einmal die aktuelle Rechtsprechung.
In Hessen ist der Streit um onkologische Rezepturen eskaliert: Nach Berlin ist Hessen die zweite Region, in der die AOK die Belieferung mit Zyto-Rezepturen ausgeschrieben und per Selektivvertrag an bestimmte Apotheken ...
Immer wieder kommt es vor, dass gängige Rabattarzneimittel über Wochen nicht lieferfähig sind. Besonders ärgerlich ist das, wenn eine Substitution für den Patienten sehr ungünstig ist. Dies ist zum Beispiel bei ...
Wird im Zuge eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht einfach komplett verneinen. Es muss den angemessenen Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkennen (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12, Abruf-Nr. 141186 ). Das FG hielt im vorliegenden Fall einen Stundensatz von 10 Euro für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen. Der Ehemann hatte das Doppelte ...