· Nachricht · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auf falsch datierte Empfangsbekenntnisse richtig reagieren
| Werden Empfangsbekenntnisse falsch datiert oder fristgebundene Schriftsätze ohne Unterschrift des Rechtsanwalts versandt, drohen Fristversäumnisse. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt für keine adäquate Kanzleiorganisation sorgt. Zwei Entscheidungen aus diesem Jahr unterstreichen dies einmal mehr. |
Empfangsbekenntnisse
Häufig übernimmt das ausgebildete Fachpersonal die Ausfüllung und Datierung dieser Schriftstücke, die Privaturkunden gemäß § 416 ZPO darstellen, und legt sie zur Unterschrift vor. Dies birgt Gefahrenpotenzial. Denn der Gegenbeweis bei falsch datierten Empfangsbekenntnissen ist schwer zu führen.
Das OLG Zweibrücken entschied, dass es nicht genügt, wenn ein Prozessbevollmächtigter ausführt, dass er sich nicht erklären könne, warum das Empfangsbekenntnis (EB) mit einem falschen Datum versehen wurde (bloßer Zweifel). Der Beweis ist erst erbracht, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben im EB richtig sein können (2.1.14, 2 WF 236/13, Abruf-Nr. 143038).
PRAXISHINWEIS | Die jüngere Rechtsprechung betont, dass delegierte Tätigkeiten in der Kanzlei (z.B. Fristenkontrolle) genau organisiert sein und unter Umständen konkrete Anweisungen erteilt werden müssen (www.iww.de/ak/kanzleiorganisation/fristenkontrolle-delegieren-durch-klareanweisungen-n75075). Zum anderen ist die konkrete Begründung (Glaubhaftmachung) eines Wiedereinsetzungsantrags notwendig (Erläuterung der Kanzleiorganisation, Erfahrung und Qualifikation und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter). Viele Wiedereinsetzungsanträge scheiterten in der Vergangenheit schlicht daran, dass die mangelnde und nachlässige Antragsbegründung dem Gericht nicht ermöglichte, die Verschuldensfrage zu beurteilen. |
Fehlende Unterschriften
Der BGH hat klargestellt, dass die Unterschriftenkontrolle im Rahmen des Postausgangs in der Kanzlei zuverlässigen und qualifzierten Mitarbeitern überlassen werden darf (15.7.14, VI ZB 15/14, Abruf-Nr. 142535).
Sofern der Rechtsanwalt eine klare Anweisung erteilt, dass sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor dem Versand auf Unterzeichnung zu überprüfen sind, trifft ihn auch kein Verschulden, wenn tatsächlich ein Schriftsatz fristgerecht, jedoch nicht unterzeichnet bei Gericht eingeht. Dann kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Weiterführender Hinweis
- AK 14, 56: Denken Sie an eine Kontrolle des Fristenkalenders