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  • 11.03.2010 · IWW-Abrufnummer 166458

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 10.11.2009 – 6 Sa 659/09

    1. Durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann im Hinblick auf § 30 c Abs. 1 BetrAVG eine Ruhegeldregelung, die auf einer Zusage vor dem 01.01.1999 beruhte, nicht einseitig dahingehend abgeändert werden, dass die laufenden Leistungen jährlich nur um 1 % angepasst werden. 2. Zur zeitlichen Geltung des Verbraucherpreisindex (VPI 2005) bei der Berechnung der Höhe der Anpassungsverpflichtung.


    Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.05.2009 - 5 Ca 381/09 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Anpassung von betrieblichem Ruhegeld. Der am 17.09.1935 geborene Kläger war vom 16.05.1966 bis zum 31.03.1996 bei der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen als Angestellter beschäftigt. Der Kläger erhielt als Angestellter eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des RWE. Ursprünglich richteten sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien vom 09.02.1989 (im Weiteren RL 89). Seit dem 01.04.1996 bezieht der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Ausgangsrente betrug (umgerechnet) 4.201,52 EUR brutto pro Monat. Die Anpassung laufender Versorgungsleistungen war in § 5 Abs. 5 - 9 RL 89 wie folgt geregelt: § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens (5)Die RWE-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepasst, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven RWE - Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten. (6)Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittleren Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/o abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt. (7)Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne dass die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen zu berücksichtigen. Auf der Basis dieser Regelung wurden die Versorgungsleistungen an den Kläger regelmäßig zum 01.07. eines jeden Jahres nach § 5 Abs. 5 - 9 RL 89 angepasst. Für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis einschließlich 30.06.2005 erfolgte keine Anpassung. Unter dem 18.12.2006 schlossen die RWE-AG und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Änderung der "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des Rheinischen-Westfälischen Elektrizitätswerks Aktiengesellschaft vom 09.02.1989" (im Weiteren GBV 2006). Diese lautet wie folgt: § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens - im Folgenden Mitarbeiter - genannt -, die ausgeschiedenen Mitarbeiter sowie Pensionäre und Hinterbliebene, denen eine Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der RL 02/89 erteilt wurde oder zukünftig erteilt wird. § 2 Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt: Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1% anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75% oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5% oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neure- gelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel eine Entwer- tung der Renten zu verhindern. Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt. § 3 Teilunwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht. Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt. § 4 Inkrafttreten Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft. Zum Zwecke der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen wurde die Beklagte vom RWE-Konzern gegründet. Seit dem 01.11.2007 erfüllt sie die Versorgungsansprüche des Klägers und ca. 23.000 weiterer Versorgungsempfänger. Im Zusammenhang mit dieser Änderung haben die Versorgungsempfänger ein u. a. im Namen der Beklagten verfasstes Schreiben vom 01.11.2007 erhalten; wegen dessen Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 120 - 122 d. A.) verwiesen. In dem Schreiben, das von Vertretern der RWE-Aktiengesellschaft, Vertretern der RWE-Pensionsfonds AG und Vertretern der RWE Systems AG unterzeichnet war, heißt es u. a. wie folgt: "Sehr geehrter Herr, aufgrund einer seinerzeitig erteilten Pensionszusage erhalten sie eine Betriebsrente, die Ihnen bislang von der RWE AG ausgezahlt wurde. Mit Wirkung zum 01. November 2007 hat die RWE AG den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die RWE Pensionsfonds AG, übertragen. Sie erhalten deshalb ihre Betriebsrente ab November 2007 unmittelbar von der RWE Pensionsfonds AG. Dementsprechend richtet sich ihr Rechtsanspruch auf ihre derzeitige Rente gleichfalls künftig gegen die RWE Pensionsfonds AG. Die Bedingungen ihrer Pensionszusage, insbesondere die Höhe ihrer Betriebsrente und der monatliche Zahlungstermin verändern sich nicht. ... Darüber hinaus haften die RWE AG sowie ihr früherer Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur RWE Pensionsfonds AG, für die Erfüllung der Pensionszusagen. Auch die Einstandspflicht des überbetrieblichen Pensionssicherungsvereins bleibt erhalten. Die RWE Pensionsfonds AG untersteht zudem der zuständigen behördlichen Aufsicht durch die BaFin. ... Ihre Betriebsrente wird auch zukünftig entsprechend vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen angepasst. Sie erhalten hierüber eine gesonderte Leistungsmitteilung der RWE Pensionsfonds AG. gegebenenfalls kann diese Anpassung auch durch die für sie zuständige RWE Konzerngesellschaft erbracht werden. In diesem Fall erhalten Sie gleichfalls eine entsprechende Mitteilung." Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 01.07.2007 unter Zugrundelegung der GBV 2006 eine Bruttobetriebsrente von 4.817,44 EUR und seit dem 01.07.2008 wiederum nach einer 1 %-igen Erhöhung 4.865,61 EUR. Mit seiner am 04.02.2009 beim Arbeitsgericht Essen eingereichten Klage hat der Kläger eine Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.04.2008 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, alle drei Jahre eine Anpassungsüberprüfung vorzunehmen. Die in der Ruhegeldrichtlinie vom 18.12.2006 vorgesehene 1 %-Regelung habe nicht dazu geführt, dass die Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entfallen sei. Gemäß § 30 c Abs. 1 BetrAVG gelte § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhten, die nach dem 31.12.1998 erteilt worden seien. Zudem hätten die Betriebsparteien ohnehin keine Regelung zu seinen Lasten treffen dürfen, da ihre Regelungsmacht nicht die Ruhestandsverhältnisse erfasse. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Teuerungsrate von März 1996 bis März 2008 habe 20,82 % betragen, wobei bis 31.12.2002 der Lebenshaltungskostenindex mit der Basis 1995 (LHK 1995), für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2007 der Verbraucherpreisindex auf der Basis 2000 (VPI 2000) und ab Januar 2008 auf der Basis des Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) anzuwenden sei. Ihm habe daher ab dem 01.04.2008 statt der gezahlten 4.817,44 EUR brutto eine monatliche Rente von 5.076,28 EUR zugestanden. Darüber hinaus hat der Kläger zuletzt erstinstanzlich ab 01.07.2008 bis 31.03.2009 eine weitere prozentuale Erhöhung von 0,66 % entsprechend der Teuerungsrate von März 2008 bis Juni 2008 geltend gemacht und sich eine spätere Geltendmachung einer höheren Anpassung vorbehalten. Hieraus hat er dann für die Zeit ab Juli 2008 statt tatsächlich gezahlter 4.865,61 EUR eine Sollrente von 5.109,78 EUR errechnet. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 insgesamt 776,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2009 insgesamt 2.197,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Mit ihrer Gründung sei lediglich der Durchführungsweg zur Zahlung der Renten geändert worden. Die Versorgungsschuldnerin sei nach wie vor die RWE Rhein-Ruhr AG. Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es bestehe keine Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente, da aufgrund der GBV 2006 die Anpassungsverpflichtung von jährlich 1 % bestehe und diese erfüllt sei. Der GBV stehe insbesondere nicht § 30 c Abs. 1 BetrAVG entgegen. Dieser spreche nämlich von "laufenden Leistungen", wodurch der Gesetzgeber verdeutlicht habe, dass nur Betriebsrenten erfasst sein sollten, die bereits vor dem 01.01.1999 tatsächlich gezahlt worden seien. Das mit der Einführung der 1 %-Regelung verbundene gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern, spreche dafür, die Regelungen auf alle Anpassungen ab 1999 anzuwenden. Würde man dem gegenüber alle bis 31.12.1998 erteilten Versorgungszusagen von der Möglichkeit der 1 %-Anpassung herausnehmen, so könnte das gesetzgeberische Ziel nicht erreicht werden. Zudem hat die Beklagte die Berechnung der Klageforderung gerügt. Wenn tatsächlich im April 2008 eine Anpassungsverpflichtung bestanden haben sollte, so habe für die Zeit ab Januar 2003 der aktuelle VPI 2005 zugrunde gelegt werden müssen. Außerdem sei es unzulässig, wenn der Kläger die Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG und § 2 der GBV 2006 kumuliere. Wenn § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechend der Auffassung des Klägers Geltung beanspruchen könnte, dann wäre es richtig, zwei parallele Berechnungsstränge laufen zu lassen. Zum einen müsste die Betriebsrente auf der Grundlage der in den Betriebsrentenrichtlinien vorgesehenen jährlichen Anpassung, zum anderen gemäß der dreijährigen Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG berechnet werden. Der jeweils höhere Wert müsste gezahlt werden. Keinesfalls hingegen dürften beide Anpassungsformen durchmischt werden. Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass kein Zinsanspruch bestehe, da der Kläger mit seiner Klage ein verdecktes Gestaltungsurteil begehre. Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage durch Urteil vom 08.05.2009 im Wesentlichen stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte passiv legitimiert sei und die BV 2006 gegen § 30 c Abs. 1 BetrAVG verstoße, also die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht abgelöst habe. Demgemäß könne der Kläger eine Anpassungsprüfung zum 01.04.2008 verlangen. Dabei sei indes auf den VPI 2005 und nicht auf den früheren VPI 2000 abzustellen. Im Übrigen sei hinsichtlich der Berechnung der Teuerungsrate ab Rentenbeginn für Zeiten bis einschließlich 31.12. auf den damals geltenden Lebenshaltungskostenindex (LHK) abzustellen. Der Kläger habe erneut einen Rentenanpassungsanspruch zum 01.07.2008 um (mindestens) 0,66 % und zwar ausgehend von der um die gesetzliche Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.04.2008 erhöhte Betriebsrente. Dabei hat das Arbeitsgericht für den Zeitraum von April 2008 bis Juni 2008 einen monatlichen Mehrbetrag von 247,07 EUR brutto errechnet sowie für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2009 einen Mehrbetrag von 232,33 EUR brutto. Wegen der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 148 - 159 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte Berufung als auch der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Zwar werde eine Mithaftung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt Allerdings bleibe es dabei, dass im Wesentlichen nur der Durchführungsweg geändert und ein weiterer Versorgungsschuldner geschaffen wurde, dieser jedoch gegenüber der originären Versorgungsschuldnerin nur nachrangig hafte. Auch der Inhalt des Schreibens vom 01.11.2007 zwinge nicht zu dem Schluss, dass in erster Linie sie, die Beklagte, als Versorgungsschuldnerin in Anspruch genommen werden dürfe. Weiter trägt die Beklagte vor, dass entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts zum 01.04.2008 keine Anpassungsverpflichtung bestehe, da die 1 %-Regelung in § 2 der GBV 2006 die allgemeine gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ebenso wie die Anpassungsprüfungspflicht aus § 5 Abs. 5 - 8 RL 89 mit Wirkung zum 01.07.2007 vollständig ersetzt habe. Diese neue betriebliche Anpassungsregelung verstoße nicht gegen geltendes Recht, insbesondere nicht gegen die Übergangsvorschrift in § 30 c Abs. 1 BetrAVG. Sie verweist insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass natürlich klar sei, dass nur für Anpassungen, also die Erhöhung laufender Renten, die ab dem 01.01.1999 erfolgt seien, nach der Gesetzeshistorie unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift eine 1 %-Regelung angewendet werden kann. Hierdurch komme es bereits zu einer Begrenzung von Steuerausfällen, ein noch engerer Anwendungsbereich allein aus fiskalischen Erwägungen stünde jedoch im Widerspruch zu der wiederholt herangezogenen ausführlichen Gesetzesbegründung und dem erklärten Ziel, die Akzeptanz und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern. Auf keinen Fall könne eine zusätzliche Anpassung ab 01.07.2008 erfolgen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei es nicht zulässig, die bereits zum 01.04.2008 bereits erhöhte Rente nur drei Monate später abermals um ein weiteres Prozent zu erhöhen. Für eine getrennte und differenzierte Berechnung allein auf Basis der betrieblichen Anpassungsregelung § 8 Abs. 5 - 9 RL 89 sowie seit 01.07.2007 nach der GBV 2006 spreche der Inhalt der alten Regelungen. In der RL 89 sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass § 16 BetrAVG unberührt bleibe. Zudem begrenze die gesetzliche Regelung eine Anpassungsverpflichtung nur auf einen dreijährigen Zeitraum und sehe nicht eine zusätzliche Anpassung vor. Die Auffassung des Arbeitsgerichts würde zu einer nicht gerechtfertigten jährlichen Vorabanhebung führen. Weiter bekräftigt die Beklagte ihren Standpunkt, dass das Urteil praktisch eine Leistungsbestimmung durch Gestaltungsurteil beinhalte und deshalb eine Zubilligung von Zinsansprüchen nicht zulässig sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.05.2009 - 5 Ca 381/09 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Vortrag, soweit das Arbeitsgericht zu seinen Gunsten entschieden hat. Im Hinblick auf die teilweise Abweisung der Klage unter Berücksichtigung der Berechnung des VPI 2005 macht der Kläger im Wege der Anschlussberufung darüber hinaus geltend, dass zum 01.04.2008 die Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG in Höhe von 20,82 % anzupassen war. Für den Zeitraum zwischen Januar 2003 und Dezember 2007 sei auf den VPI 2000, für den Zeitraum ab Januar 2008 auf den VPI 2005 als Berechnungsgrundlage abzustellen. Für zurückliegende Zeiträume sei nach den in diesem Zeitraum geltenden Anpassungsregelungen zu rechnen. Ansonsten würde die regelmäßige Anpassung einer Betriebsrente zu den jeweiligen Anpassungsterminen und eine nachträgliche Anpassung unter Berücksichtigung des später geltenden Indexes zu unterschiedlich hohen Betriebsrenten führen. Mit der Klageforderung ab 01.07.2008 habe er, so trägt der Kläger weiter vor, eine weitere Erhöhung der Betriebsrente geltend gemacht. Dabei sei offen gelassen worden, ob § 2 Abs. 2 GBV 2006 oder § 5 Abs. 5 RL 89 Anwendung finde. Auf jeden Fall habe er zum 01.07.2008 in 2008 einen Erhöhungsanspruch in Höhe von 0,66 %. Diese seien auf die "laufende Versorgungsleistung" aufzustocken. Dieser Betrag ergebe sich auch, wenn die GBV 2006 nicht zum 01.07.2007 wirksam geworden wäre. Der Kläger beantragt daher im Wege seiner Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.05.2009 - 5 Ca 381/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen a) an ihn für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 insgesamt 776,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen; b) an ihn für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2008 insgesamt 2.197,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. Entscheidungsgründe: Weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, konnte Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der die Berufungskammer im Wesentlichen folgt, der Klage in dem im Tenor niedergelegten Umfange stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Anpassung seiner betrieblichen Altersrente ab dem 01.04.2008; die Beklagte hat insoweit ab 01.04. bis 30.06.2008 einen monatlichen Betrag von 247,07 EUR brutto monatlich nachzuzahlen. Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab 01.07.2008 auf der Basis der Versorgungszusage i. V. m. der RL 89 um weitere mindestens 0,66 %. Daraus ergibt sich für den hier streitigen Klagezeitraum von Juli 2008 bis März 2009 ein weiterer zusätzlicher Betrag von 2090,97 EUR (monatlich 232,99 EUR). A. Berufung der Beklagten Das Arbeitsgericht hat die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit das Urteil der Klage stattgegeben hat, nicht nur im Ergebnis zutreffend, sondern auch mit überzeugender Begründung stattgegeben. Die Berufungskammer folgt im Wesentlichen der Argumentation des Arbeitsgerichts. Lediglich zusammenfassend und ergänzend ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz Folgendes auszuführen: I. Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass sie nicht passivlegitimiert sei, vermochte die Berufungskammer den Einwendungen nicht zu folgen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte im Wege des Schuldbeitritts sämtliche Verpflichtungen aus der dem Kläger erteilten Altersversorgungszusage mit übernommen hat. Diese Verpflichtung umfasst auch die Anregungen und die Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG bzw. nach den bestehenden Versorgungsrichtlinien. 1.Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 01.11.2007 einen Schuldbeitritt erklärt hat und damit sich dazu verpflichtet hat, die Leistungen aus der Zusage auf betriebliche Altersversorgung zu erfüllen und damit auch den Anpassungsverpflichtungen nachzukommen. Zwar ist richtig, dass ausweislich § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG der Arbeitgeber zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist. Die vom Versorgungsträger erbrachten Leistungen sind grundsätzlich für diesen nicht Gegenleistung für Arbeitsleistung bzw. Betriebstreue, sondern aufgrund der Prämien und Beitragszahlung geschuldete Leistungen. Ein durch das Gesetz geplanter Eingriff in das rechtlich eigenständige Verhältnis zwischen Versorgungsträger und Berechtigten bedarf deshalb grundsätzlich einer ausdrücklichen Regelung (vgl. Lohmeier/Rolfs/Otto, 4. Aufl., § 16, Rdn. 58). Möglich ist jedoch, dass sich der Versorgungsträger selbst im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter (wie hier gemäß § 328 BGB) aufgrund des Schuldbeitritts zu den entsprechenden Anpassungsleistungen verpflichtet (vgl. BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - AP Nr. 43 zu § 16 BetrAVG; BAG vom 14.09.1999 - 3 AZR 273/98 - juris für eine Unterstützungskasse unter Hinweis auf die Entscheidung vom 17.05.1973 - 3 AZR 381/72 - BAGe 25, 194 - und 28.02.1989 - 3 AZR 29/88 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 20). Auch in der Entscheidung vom 17.05.1973 hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Unterstützungskasse darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitgeber zusammen mit der Unterstützungskasse den Arbeitnehmern mitteilt, dass Leistungen entsprechend von Richtlinien geleistet werden, daraus für die Kasse die Verpflichtung entstehen kann, den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen die entsprechende Rente zu zahlen, sofern diese die in dem Leistungsplan niedergelegten Voraussetzungen erfüllen. Auch wenn grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht die Pensionskassen Adressaten von § 16 BetrAVG sind, so kann der Arbeitgeber über die Anpassung durch einen Vertrag zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 328 Abs. 1 BGB) auf die Pensionskasse übertragen. Sie kann auch in ihren Leistungsbestimmungen eine dem § 16 BetrAVG entsprechende Anpassung vorsehen (vgl. BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - a. a. O.; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentenrecht, 11. Aufl. 2007, § 16, Rdn. 4). 2.Die Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt hier, worauf auch das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass den Betriebsrentnern vor Augen geführt wurde, dass durch die Änderung des Durchführungsweges den Arbeitnehmern ein neuer Schuldner hinsichtlich der Pensionszahlungen und damit auch hinsichtlich der entsprechenden Anpassungsverpflichtungen geschaffen werden sollte. Es lässt sich aus dem Schreiben vom 01.11.2007 gerade nicht entnehmen, dass etwa die Pensionäre darauf hingewiesen worden wären, dass sie trotz der Änderung des Durchführungsweges verpflichtet wären, ihre Anpassungsansprüche ausdrücklich nur noch wie früher gegen die RWE AG geltend zu machen. Ganz im Gegenteil enthalten alle Hinweise in dem Schreiben, dass ein neuer Schuldner neben den Arbeitgeber treten sollte. a)Die RWE-AG hat dem Kläger eine Versorgungszusage gemacht und dabei deutlich gemacht, dass sich die Leistungen nach den jeweils geltenden Richtlinien richten sollen. Die RWE-AG hat den Mitarbeitern mit Schreiben vom 01.11.2007 (Bl.120-123 d. A.) bekanntgemacht, dass der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die RWE Pensionsfonds AG, also die Beklagte, übertragen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter deshalb ihre Betriebsrente künftig von der Beklagten erhalten und die derzeitige Rente sich "gleichfalls" gegen die Beklagte richtet. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die RWE-AG sowie der frühere Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur Beklagten - für die Erfüllung der Pensionszusagen haften. Damit hatte die Beklagte neben der Arbeitgeberin, die mit dieser vereinbarten Rechtspflichten aus der Pensionszusage bzw. den Richtlinien übernommen und deutlich gemacht, dass unter Einschaltung des Pensionsfonds Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verschafft werden sollen. Die RWE-AG hat sich hierdurch verpflichtet, für eine den Richtlinien entsprechende Leistungsfähigkeit der Pensionskasse zu sorgen und für deren ausreichende Dotierung zu sorgen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Hinweisen, dass entsprechende Rückstellungen gebildet worden sind. Daraus, dass die Leistungsfähigkeit damit gesichert werden sollte und gegebenenfalls der Pensionssicherungsfonds einzugreifen habe, ergibt sich zudem, dass hinreichend deutlich geworden ist, dass nicht nur die RWE AG sondern die Beklagte als zusätzlicher Schuldner geschaffen werden sollte. Aufgrund der ihnen erteilten Zusagen haben sich die Arbeitnehmer an die Pensionskasse zu wenden. Über diese wird die Zahlung - wie ausdrücklich definiert - abgewickelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Passivlegitimation es nicht ausgeschlossen, die Pensionskasse auf eine Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ausweislich der Mitteilung vom 01.11.2007 sowohl Anpassungen entsprechend "vertraglicher" (also Versorgungszusagen mit Verweis auf die Versorgungsrichtlinien) als auch "gesetzlicher" Verpflichtungen (also § 16 BetrAVG) erfolgen sollen. Alle Anpassungen sollten sowohl von der Beklagten als auch gegebenenfalls durch die RWE-AG erfolgen. Allerdings dürfte dann die wirtschaftliche Lage der RWE-AG zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht endgültig zu entscheiden, da es hier mangels konkreten Sachvortrages der Beklagten nicht darum geht, eine Anpassungsverpflichtung mit dem Einwand der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu überprüfen. b)In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte darüber hinaus selbst ausgeführt, dass von einer Mithaftung der Beklagten für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auszugehen ist. Sie hat lediglich in Zweifel gestellt, dass bei Änderung des Durchführungsweges nicht zwingend ein weiterer Versorgungsschuldner geschaffen werden sollte. Es erschließt sich der Kammer nicht, wenn die Beklagte zwischen "einer gewöhnlichen" Schuldübernahme spricht und darüber hinaus Beispielsfälle heranzieht, die im Rahmen eines Betriebsübergangs gemacht worden sind. Eine andere Sachverhaltskonstellation, die "für die Anpassungsverpflichtung in erster Linie die originäre Versorgungsschuldnerin" haften lässt, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. c)Auch in der Entscheidung vom 17.05.1973 - 4 AZR 381/72 - hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Unterstützungskasse darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitgeber zusammen mit der Unterstützungskasse den Arbeitnehmern mitteilt, dass Leistungen entsprechend von Richtlinien geleistet werden, daraus für die Kasse die Verpflichtung entstehen kann, den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen die entsprechende Rente zu zahlen, sofern diese die in dem Leistungsplan niedergelegten Voraussetzungen erfüllen. Auch wenn grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht die Pensionskassen Adressaten von § 16 BetrAVG sind, so kann der Arbeitgeber die Anpassung durch einen Vertrag zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 328 Abs. 1 BGB) auf die Pensionskasse übertragen (vgl. BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - a. a. O.; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentenrecht, 11. Aufl. 2007, § 16, Rdn. 4). II. Auch die Beklagte war deshalb gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, die alle drei Jahre durchzuführende Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen und nach billigem Ermessen hierüber zu entscheiden. Völlig zu Recht und mit überzeugenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht auf Seite 9 - 11 der Entscheidungsgründe dargelegt, dass § 2 Abs. 2 BV 2006 zu § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG widerspricht, der dem Arbeitgeber auferlegt, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen. Die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG steht einer Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf alle Versorgungszusagen entgegen, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Soweit die Beklagte demgegenüber die Meinung vertritt, die Anknüpfung an laufende Leistungen in § 30 c Abs. 1 BetrAVG lasse die Auslegung zu, dass danach zu unterscheiden sei, ob am Stichtag 01.01.1999 bereits Rentenleistungen durch den Arbeitgeber erbracht wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Auslegung steht - wie schon das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Urteil vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - und auch das Arbeitsgericht überzeugend in seinen Entscheidungsgründen dargelegt haben - im Widerspruch zu dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der hinsichtlich des Stichtags an die "Erteilung der Zusage" anknüpft und nicht an die Tatsache, inwieweit schon laufende Leistungen erfolgt sind. Ausweislich der auch von der Beklagten zitierten Gesetzesmaterialien bezweckte der Gesetzgeber, mit der Schaffung der optionalen Mindestanpassungsverpflichtung die Einhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten und zu bessern. Um dem Arbeitgeber Planungs- und Rechtssicherheit zu gewähren, sollte eine genau kalkulierbare Anpassungsverpflichtung ermöglicht werden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Erreichung dieses Zieles dafür entschieden, in § 30 c Abs. 1 BetrAVG eine Übergangsvorschrift vorzusehen, wonach § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt werden. Unter Hinweis auf die juristische Literatur hat schon das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht Hamm darauf hingewiesen, dass in erster Linie diese Übergangsvorschrift auf fiskalischen Gründen beruhte, um befürchteten Steuermindereinnahmen zu begegnen. Die Kammer hat nicht darüber zu befinden, ob diese Befürchtungen begründet waren oder nicht. Soweit die Beklagte aus gesetzeshistorischen oder teleologischen Gründen glaubt geltend machen zu können, dass nach ihrer Auffassung § 30 c Abs. 1 BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die gesetzgeberische Entscheidung ist für die Kammer vom Wortlaut her eindeutig und nicht in der Form veränderbar, dass genau das Gegenteil, nämlich eine Änderung gegen die vor dem 01.01.1999 erteilte Zusage erfolgen könnte. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der zumindest fast überwiegenden juristischen Literatur. Dies hat auch die Beklagte eingeräumt. Soweit sie auf die Ausführungen von Heither Bezug nimmt, vermag die Kammer unter Zugrundelegung der obigen Erörterungen dem nicht zu folgen. Die Auslegung steht im Widerspruch zu dem Gesetzeswortlaut der hinsichtlich des Stichtages an die Erteilung der Zusage anknüpft. Daran ist die Kammer gebunden. III. Die Anpassungsprüfung hätte zunächst zum 01.04.2008 durchgeführt werden müssen. 1.Die Verpflichtung zur Prüfung einer Anpassung hat gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre zu erfolgen. Angesichts des Rentenbeginns am 01.04.1996 war folglich zum 01.04.2008 eine Anpassungsprüfung vorzunehmen. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben. 2.Die Betriebsrente des Klägers war zum 01.04.2008 auf 5.064,51 EUR brutto zu erhöhen. Die maßgebliche Preissteigerungsrate von März 1996 bis März 2008 betrug 20,54 %. Dies hat das Arbeitsgericht in zutreffender und von der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht beanstandeter Weise errechnet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dabei bis Dezember 2002 den Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (LHK) für die Zeit ab 01.01.2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (kurz VPI) abgestellt. Weiter hat das Arbeitsgericht zu Recht für die Anpassung ab 01.04.2008 den VPI 2005, der im Februar 2008 (29.02.2008) vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden bekannt gemacht worden ist, zu Grunde gelegt. Ergänzend kann insoweit auf die Ausführungen im Rahmen der Anschlussberufung unter B Bezug genommen werden. Für den Klagezeitraum von April bis Juni 2008 ergibt sich demnach eine monatliche Differenz von 247,07 EUR zu den gezahlten 4.817,44 EUR brutto. IV. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch insoweit, als dem Kläger ab 01.07.2008 mindestens eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 5.097,64 EUR brutto zusteht. Daraus ergeben sich die ausgeurteilten Differenzbeträge für die Monate Juli 2008 bis März 2009 in Höhe von insgesamt 2.090,97 EUR. 1.Allerdings geht die Kammer davon aus, dass - insoweit hat das Arbeitsgericht die Frage offen gelassen - nach der Feststellung, dass § 2 Abs. 2 GBV 2006 für die Altversorgungsfälle, zu denen auch die Altersrente des Klägers zu zählen ist, gegen § 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstößt und damit nach § 134 BGB nichtig ist (so auch LAG Hamm vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 -). Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Anpassungsvorschriften in § 5 Abs. 5 bis 9 RL 89 für den Kläger weiterhin Geltung haben. a)Die Unwirksamkeit von § 2 Abs. 2 BV 2006 führt zur Gesamtnichtigkeit dieser Regelung. Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. Das folgt aus dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung. Er gebietet es, ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wenn sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (vgl. BAG vom 24.08.2008 - 1 ABR 23/03 - BAGe 111, 335; BAG vom 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - juris). b)Bei einer Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 GBV 2006 beinhaltet die Betriebsvereinbarung keinen Bereich, der sinnvollerweise aufrechterhalten werden könnte. "Materielle" Regelungen beinhaltet lediglich § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung. Die §§ 1, 3 und 4 GBV 2006 enthalten bloße Nebenbestimmungen hinsichtlich des Geltungsbereichs, den Folgen einer Teilunwirksamkeit und sowie des Zeitpunktes des Inkrafttretens. Fällt die Möglichkeit der Ersetzung der Regelungen in § 16 Abs. 1 Ziffer 3 BetrAVG weg, beinhaltet die Regelung keinen Sachverhalt mehr, der diesem Regelungsbedürfnis entsprechen könnten. Ausweislich der Präambel der GBV 2006 diente diese der Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen im Konzern, der garantierten jährlichen Betriebsrentenanpassung und der Ersetzung von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ist für die Altrentner diese Regelung nicht durchsetzbar, so fehlt es an der Möglichkeit der Harmonisierung im Konzern und der Durchführung aller drei Zielpunkte, weil diese für die Altrentner nicht durchsetzbar ist und deshalb auch die Kalkulationsüberlegungen im Hinblick auf die Rückstellungen nicht zum Tragen kommen können. Hinzu kommt, dass § 3 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorsieht, dass im Falle einer Unwirksamkeit einer Bestimmung ein Verhandlungsanspruch besteht. Es ist aber nicht erkennbar, wie die Betriebspartner gegebenenfalls eine Regelung treffen, wenn von der hier angenommenen Unwirksamkeit von § 2 Abs. 2 GBV 2006 ausgegangen wird. Es sind verschiedene Konstellationen denkbar. So etwa, dass man eine Regelung gänzlich abschafft und alle Regelungen wieder auf § 5 Abs. 5 bis 9 RL 89 zurückführt oder für die Neurentner (nach dem 01.01.1999) Zusagen nur unter diese Regelung fallen lässt oder eine gänzlich neue Konzeption mit Übergangsregelungen schafft. Solange jedoch nicht eindeutig erkennbar ist, wie eine Neuregelung aussehen könnte, ist zumindest für die Altrentner davon auszugehen, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung keine Rechtswirksamkeit entfalten kann. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass für den Kläger mangels einer Änderung der RL 89 die dort vorgesehenen Regelungen weiterhin Gültigkeit haben. 2.Das bedeutet gleichzeitig, dass der Kläger Anspruch aus der RL 89 insoweit geltend machen kann, als jährlich zum 01.07. eine Anpassung unter Berücksichtigung nunmehr des VPI 2005 erfolgen müsste. Diese Regelung erfolgt unstreitig neben den Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. § 5 Abs. 8 i. V. m. Abs. 9 RL 89 sieht zum Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten, also zum 01.07. jeden Jahres, eine Anpassung vor und lässt § 16 BetrAVG unberührt bleibt. Nach § 5 Abs. 5 RL 89 sind lediglich zwischenzeitlich erfolgte Anhebungen zu berücksichtigen. § 5 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 7 sieht die Anpassung des Ruhegeldes auf der Basis des bisherigen Ruhegeldes unter Berücksichtigung des Inflationsausgleiches vor, der nach den Werten des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln ist. Insoweit hat das Arbeitsgericht in auch von der Beklagten nicht beanstandeter Weise errechnet, dass seit der Anpassung gemäß § 16 BetrAVG zum 01.04.2008 eine Anpassung ab Juli 2008 um 0,66 % (VPI 2005 für Juni 2008 = 107,0 : 106,3 (März 2008) x 100 - 100) zu erfolgen hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht schon darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht vorgetragen und nachgewiesen hat, dass die Nettolohnvergütungen in dem hier streitigen Zeitraum geringer gewesen wären als die geltend gemachte Anpassung. Diese Berechnung führt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu einer Vorabanhebung, sondern entspricht der Verpflichtung der Beklagten auf der Basis der für den Kläger weiter geltenden Regelungen in § 5 Abs. 5 bis 9 RL 89 (jährliche Anpassung zum 01.07.2009 auf der Basis des Preisindexes). Da der Kläger Anspruch zum 01.04.2008 auf eine Gesamtanpassung in Höhe von 20,54 % hatte, ist auf diesen Betrag die Erhöhung von zumindest 0,66% aufzusummieren. Dieses Ergebnis könnte die Beklagte für sich genommen dadurch verhindern, dass sie eine einheitliche Anpassungsregelung im Betrieb auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 BetrAVG eingeführt hätte. Dies ist jedoch bisher nicht geschehen. Wie das Arbeitsgericht auf Seite 11 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, hat die Beklagte einheitliche Prüfungstermine für alle Betriebsrentner gerade nicht eingeführt. Die Anpassungsprüfungen zum 01.07. eines jeden Jahres beruhten auf § 5 Abs. 8 RL 89; die gesetzliche Anpassungsverpflichtung im Drei-Jahres-Zeitraum gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG bleibt davon unberührt. 4.Die Kammer sieht sich auch nicht daran gehindert, dem Kläger auf der Basis von § 5 Abs. 5 bis 9 RL 79 die Rentenerhöhung ab 01.07.2008 zuzusprechen, obwohl der Kläger ursprünglich vorgetragen hat, dass er seinen Anspruch ab 01.07.2008 auf die GBV 2006 stützen wolle. Zwar können die Parteien aufgrund des im Zivilverfahren geltenden Beibringungsgrundsatzes über den Tatsachenstoff disponieren und darüber bestimmen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat. Die Rechtsanwendung obliegt jedoch dem Gericht (vgl. BAG vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - NZA 2009, 849 zur Auslegung von Sozialplänen). Da die Parteien als Normunterworfene nicht über die zutreffende Auslegung und Anwendung verfügen können, ist es Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob der geltend gemachte Anspruch gegebenenfalls bei Zugrundelegung einer anderen "Anspruchsgrundlage" gerechtfertigt sein könnte. Dies hat die Kammer nach den obigen Erörterungen für den hier streitigen Zeitraum bejaht. V. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Kläger auch die Zinsen zugesprochen. Zwar ist richtig, dass bei einem Gestaltungsurteil die Forderung fällig wird, wenn das Urteil rechtskräftig ist und erst dann Schuldnerverzug begründen kann. Hier geht es jedoch nicht um die angemessene Dotierung einer Anpassungsverpflichtung, wie bei dem Konditionenkartell des Bochumer Verbandes (so in dem vom von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 -3 AZR 367/03 -), sondern darum, dass die Beklagte eine falsche Regelung für die Anpassungsverpflichtung zugrunde gelegt hat. Hier geht es demnach nur um die Höhe der Anpassungsforderung unter Zugrundelegung der zutreffenden Anpassungsregelungen. Die Anpassungsentscheidung und Anpassungshöhe hängt nicht von der Ausübung billigen Ermessens ab, sondern von der richtigen Rechtsanwendung. Für diesen Fall ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, nach §§ 286 Abs.1, 291 Satz 1 BGB die geschuldete Nachzahlung ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu verzinsen (vgl. BAG vom 21.08.2007 - 3 AZR 330/06 - EzA § 16 BetrAVG, Rdn. 51). Insoweit kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. B. Anschlussberufung des Klägers Die Anschlussberufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben. Die Anschlussberufung des Klägers wendet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht bei der Berechnung der Rentenanpassung den VPI 2005 zugrundegelegt hat und nicht etwa für die Zeit vom 01.01.2003 bis 01.01.2008 den VPI 2000. Die Kammer vermag den Einwänden des Klägers nicht zu folgen. Nur Anpassungsentscheidungen, die vor Bekanntgabe des VPI 2005 am 29.02.2008 zu treffen waren, sind auf der Basis des LKH bzw. VPI 2000 durchzuführen. Hier hat die Anpassung zum 01.04.2008 gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erfolgen und damit nach der Verlautbarung der neuen Ergebnisse. Die neueren Erkenntnisse - auch soweit diese in einer amtlichen Rückrechnung einer Teuerungskurve bestehen - sind anzuwenden, soweit keine Ausnahmekonstellationen vorliegen (vgl. Zisch/Hufer Betriebliche Altersversorgung 2009 S. 13/15). Dabei hat eine Umstellung des Verbraucherpreisindexes (sogenannte Umbasierung) stattgefunden. Hierbei ist das Wägungsschema bezüglich der Verbrauchsgewohnheiten (sogenannter Warenkorb) den veränderten Verbrauchsgewohnheiten angepasst worden. Unter Abwägung dieses neuen Wägungsschemas hat das Statistische Bundesamt seit dem 01.01.2005 Daten gesammelt. Ebenso hat das Statistische Bundesamt den bisherigen Basiswert 2000 auf den Basiswert 2005 abgeändert. Da das neue Wägungsschema des VPI erst ab dem 01.01.2005 verwendet wird, wurde der VPI 2005 für Zeiten vor dem 01.01.2005 rückwirkend ermittelt. Zwar wurden in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 parallel zwei Messungen durchgeführt. Da es sich beim Kaufkraftverlust aber um eine Tatsache handelt und beim VPI um deren Messung, ist der VPI 2005 als präzisere Messung auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 anzuwenden. Es ist somit grundsätzlich nur der VPI 2005 auch für die Zeiten ab dem 01.01.2003 anzuwenden (Andresen/Förster/Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung II Teil 11 B Rdn. 860.1 - 860.3; Zisch/Hufer, BetrAVG 2009, 13). Die Teuerungskurve aufgrund eines aktuellen Indexes verdrängt diejenige auf Basis der zuvor verwendeten Indizes. Nur für die Zeiträume vor dem 01.01.2003 sind aufgrund der gesetzlichen Ausnahmevorschrift in § 30 c Abs. 4 BetrAVG noch die Werte des LHK heranzuziehen. Von diesem Gesichtspunkt ist das Arbeitsgericht deshalb zutreffenderweise ausgegangen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Kosten - auch des Berufungsverfahrens - waren der Beklagten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers geringfügig ist. Die Kammer hat die Revision für beide Parteien zugelassen, da die Rechtsfrage noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden ist und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG anzusehen sind. Dies gilt sowohl für die erhebliche Frage aufseiten der Beklagten zur Auslegung von § 30 c BetrAVG als auch zur Frage der Anwendbarkeit des VPI 2005 für Sachverhalte in der Vergangenheit.