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  • 01.07.2010 · IWW-Abrufnummer 167177

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 12.08.2009 – 13 Sa 26/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit - Kläger/Berufungskläger - Proz.-Bev.: gegen - Beklagte/Berufungsbeklagte - Proz.-Bev.: hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 13. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Schlünder, die ehrenamtliche Richterin Dantes und den ehrenamtlichen Richter Klotz auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2009 für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.03.2009 (4 Ca 8/09) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt Zahlung von Tariflohnerhöhungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), insbesondere für die Jahre 2008 und 2009. Der am 08.03.1961 geborene Kläger arbeitet aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 26.11.1980 (vgl. Anlage K 1, Akten 1. Instanz Bl. 7 f.; I/7 f.) seit dem 01.12.1980 bei der beklagten Stadt als Arbeiter. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war bei der Beklagten Im Bereich des T. im Straßenbau als Vorarbeiter tätig und erhielt neben einer Vergütung nach Lohngruppe 6a Stufe 8 Bezirkslohntarifvertrag (BzLTV) Nr. 5 G vom 05.04.1991 eine Vorarbeiterzulage und eine Leistungszulage nach den §§ 4 und 5 BzLTV. Seit einer Erkrankung ist der Kläger leistungsgemindert und wird von der Beklagten seit 2000 nicht mehr im Straßenbau als Vorarbeiter beschäftigt. Zuletzt arbeitete er im Rechnungsbüro des T.. Ob die dort vom Kläger ausgeübte Tätigkeit noch der Lohngruppe 6a BzLTV entspricht, die an den Kläger weiter gezahlt wurde, wird von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls wird, nach dem erstinstanzlich übereinstimmenden Vortrag der Parteien, die an den Kläger als Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung ebenfalls weiter gezahlte Vorarbeiterzulage und Leistungszulage auf Grundlage des § 28 BMT-G II gewährt (Besitzstand bei Leistungsminderung). Der Kläger erhielt zuletzt einen Monatstabellenlohn entsprechend dem Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BzLTV Nr. 5 G vom 31.01.2003, der letztmalig zum 01.05.2004 eine Erhöhung vorsah, in Höhe von EUR 2.272,14 brutto. Ferner wird an ihn auf Grundlage des § 28 BMT-G II ein Besitzstand wegen Leistungsminderung in Höhe von monatlich EUR 356,10 brutto gezahlt (vgl. Abrechnung vom 22.10.2008, Anlage K 2; I/9). Durch § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist der BMT-G II mit Wirkung vom 01.10.2005 durch den TVöD ersetzt worden. Seitdem hat es keine Fortentwicklung der Monatslohntabellen des BMT-G II mehr gegeben. Weder der TVöD noch der TVÜ-VKA enthalten Bestimmungen zur Zahlung einer Entgeltsicherung bei Leistungsminderung. In der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt (Besitzstandsregelungen) des TVÜ-VKA heißt es: "1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O bzw. § 56 BAT/BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT, Nrn. 7 und 10 SR 2o BAT, Nr. 3 SR 2 BAT/BAT/-O bleiben in ihrem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 4Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen." Die Beklagte zahlte an den Kläger, wie an alle übrigen Beschäftigten auch, die für im Bereich des TVöD Beschäftigten vereinbarten Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007. Als Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Jahre 2008 und 2009 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Erhöhung der Tabellenentgelte des TVöD ab 01.01.2008 um EUR 50,00 sowie anschließend um 3,1% und ab 01.09.2009 um weitere 2,8%. Ferner vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von EUR 225,00 im Januar 2009 für alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TVöD. Die Beklagte erhöhte den an den Kläger nach Lohngruppe 6a Stufe 8 BMT-G II gezahlten Lohn nicht und erbrachte auch keine Sonderzahlung. Nachdem eine schriftliche Geltendmachung mit Schreiben vom 06.06.2008 (vgl. Anlage K 3, I/10) ohne Erfolg blieb, begehrt der Kläger mit seiner am 07.01.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 12.01.2009 zugestellten Klage, sowie einer Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 25.02.2009 Zahlung der von den Tarifvertragsparteien des TVöD vereinbarten Tariflohnerhöhung für das Jahr 2008 und der Sonderzahlung für das Jahr 2009. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA habe für ihn zur Folge, dass er von sämtlichen Tariferhöhungen seit Inkrafttreten des TVöD ausgeschlossen sei, obwohl die anderen Mitarbeiter die Tariferhöhungen erhielten. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weshalb die Protokollerklärung nichtig sei und er an den Tariferhöhungen teilnehme. Diese würden ab Januar 2008 monatlich, bezogen auf den ihm gewährten Monatstabellenlohn nach Lohngruppe 6a Stufe 8 BMT-G II, EUR 121,99 brutto betragen (zur Berechnung vgl. Klageschrift S. 5; I/5). Hinzu komme der für Januar 2009 zu zahlende Einmalbetrag von EUR 225,00 brutto. Der Anspruch des Klägers auf die allgemeinen Vergütungserhöhungen, die sonst allen Mitarbeitern gewährt würden, ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ausgliederung leistungsgeminderter Arbeiter und Angestellter im öffentlichen Dienst aus dem Tarifvertrag sei sachfremd und willkürlich. Da die Beklagte für zwei Jahre die tariflichen Einmalzahlungen erbracht habe, müsse sie auch in der Folgezeit entsprechende Tariferhöhungen leisten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 1.707,86 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 121,99 seit dem 01.01.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.02.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.03.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.04.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.05.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.06.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.07.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.08.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.09.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.10.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.11.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.12.2008 aus EUR 121,99 seit dem 01.01.2009 aus EUR 121,99 seit dem 01.02.2009 aus EUR 121,99 seit dem 01.03.2009 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig der Klagepartei monatlich EUR 121,99 brutto Gehaltserhöhung zu dem Grundgehalt zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 225,00 brutto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.02.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, da keine gleichen Sachverhalte vorlägen. Es gehe um übergeleitete nicht leistungsgeminderte Beschäftigte sowie nicht übergeleitete leistungsgeminderte Beschäftigte. Diese unterschiedlichen Sachverhalte rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung, die auch von beiden Tarifvertragsparteien als sachgerecht angesehen werde. Die Einmalzahlungen der zurückliegenden Jahre beruhten auf einer übertariflichen Entscheidung der Beklagten, die aus grundsätzlichen Erwägungen nicht habe weitergeführt werden können. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 11.03.2009 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die geforderten Zahlungen bestehe nicht, da die Tarifeinigung nur eine Erhöhung der Tabelleentgelte des TVöD und eine Sonderzahlung an Beschäftigte der Entgeltgruppen des TVöD vorsehe, in die der Kläger aber nicht eingruppiert sei. Auch aus den Einmalzahlungen der Beklagten für zwei zurückliegende Jahre folge kein Anspruch des Klägers für die Zukunft, da hieraus ein entsprechender Bindungswille der Beklagten aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht entnommen werden könne. Die Beklagte verstoße auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte komme mit der Zahlung der Tariferhöhung an die anderen Mitarbeiter nur ihren unmittelbaren tarifvertraglichen beziehungsweise arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die anderen Arbeitnehmer nach. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Beklagte auch nur in einem Fall die Tariferhöhung 2008 anders als bei ihm freiwillig an einen Arbeitnehmer weitergegeben habe. Die tarifliche Regelung, auf der die Handhabung der Beklagten beruhe, verstoße ihrerseits nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es stelle grundsätzlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, dass die Tarifvertragsparteien die Entgeltbedingungen der Beschäftigten, die wie der Kläger nach dem alten Tarifsystem einen Lohnbestandsschutz genössen, vorerst nicht in das neue Tarifsystem überleiteten und damit von nachfolgenden Tariferhöhungen ausschlössen, da hierfür sachbezogene Gruppenunterschiede vorlägen. Zum einen seien die Entgeltbedingungen der Gruppe der leistungsgeminderten Beschäftigten noch nicht in das neue Tarifsystem übergeleitet und ihre künftige Entgeltstruktur stehe noch nicht fest. Zum anderen würden die Beschäftigten mit Entgeltbestandsschutz wegen Leistungsminderung bei gleicher Arbeit besser bezahlt als die übrigen Beschäftigten, weil sich ihre Bezahlung nicht nach der aktuell übertragenen, sondern nach der früheren qualifizierteren Tätigkeit richte, die sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnten. Dass er ohne Teilhabe an den Tariferhöhungen 2008 und 2009 mittlerweile schlechter bezahlt werde als seine Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben, habe der Kläger nicht vorgetragen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 29.04.2009 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 28.05.2009 (Fax)/02.06.2009 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und die er mit einem am 29.06.2009 (Fax)/01.07.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger trägt vor, er arbeite nicht an einer weniger qualifizierten Stelle im Verwaltungsbereich. Er prüfe Rechnungen von Fremdfirmen, wie zwei andere Kollegen dort auch, welche beide - anders als der Kläger - in den TVöD eingruppiert seien und die Tariferhöhungen für 2008 und 2009 erhalten hätten. Der Kläger meint, wegen der an alle Beschäftigten in zwei vorangegangenen Jahren ausgezahlten Einmalzahlungen habe er auch Anspruch auf die späteren, streitgegenständlichen Tariferhöhungen, da ein entsprechender Bindungswille der Beklagten anzunehmen sei. Da der Kläger auch eine systematische Leistungsbewertung nach dem TVöD erhalten habe sei es unverständlich, warum er nicht auch die Sonderzahlung nach TVöD erhalte. Das Verhalten der Beklagten führe zu einer sachfremden Schlechterstellung des Klägers. Dieser arbeite wie jeder andere Beschäftigte der Beklagten und habe auch in den zwei zurückliegenden Jahren die Einmalzahlungen erhalten. Im Übrigen könne der Kläger nicht wissen, welcher Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2008 - anders als er - die Tariferhöhung freiwillig erhalten habe. Der Kläger müsse mit den Arbeitnehmern verglichen werden, die in den TVöD eingegliedert seien und eine Tariferhöhung erhalten hätten, während der Kläger die gleiche Arbeit verrichte und keine Tariferhöhung erhalten habe. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung vor, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstelle. Der Kläger könne nicht unbegrenzt warten, bis er in den neuen, grundsätzlich schon seit 2005 geltenden Tarifvertrag übergeleitet werde. Es bestehe auch die Gefahr, dass es rückwirkend zu einer Einstufung des Klägers in den TVöD komme und er wegen des Ablaufs von Ausschluss- oder Verjährungsregelungen für maximal 4 Jahre rückwirkend die entsprechenden Tariferhöhungen erhalte. Es treffe nicht zu, dass die Beschäftigten mit Entgeltbestandsschutz besser bezahlt würden als die übrigen Beschäftigten. Beschäftigte mit Entgeltbestandsschutz erhielten diesen nicht aufgrund ihrer Erkrankung, sondern aufgrund ihrer Vorarbeitertätigkeit. Diese seien in den TVöD übernommen worden und erhielten mehr Lohn als vor Einführung des TVöD. Das müsse auch für den Kläger gelten. Der Besitzstand des Klägers rühre nicht aus dessen Krankheit her. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.03.2009, Geschäftsnummer: 4 Ca 8/09, wird geändert. 2. Es ist nach den Schlussanträgen der I. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2009 - 4 Ca 8/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger in den TVöD überzuleiten sei, stünden ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Kläger erhalte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen und seiner daraus folgenden Leistungsminderung lohnstandsgesicherten Lohn einschließlich einer Vorarbeiter- und Leistungszulage auf Grundlage des § 28 Abs. 1 BMT-G II. Allein der Umstand, dass der Kläger früher zum Vorarbeiter bestellt gewesen sei, begründe keinen Besitzstand. Aufgrund seiner Leistungsminderung sei dem Kläger eine geringerwertige Tätigkeit zugewiesen worden. Im Rechnungsbüro des T. prüfe er nur Rechnungen von einfachen Bauvorhaben, während seine beiden dortigen Kollegen große, bezuschusste Einzelneubauprojekte überprüften und für die Mittelüberwachung intensiver Projekte sowie die Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt zuständig seien. Die bislang an den Kläger nach § 28 BMT-G II gezahlte Vergütung sei nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVöD-VKA fortzuzahlen. Die Lohnstandssicherung des § 28 BMT-G II beziehe sich nur auf die bisherige Lohngruppe. Der an den Kläger gezahlte Monatstabellenlohn nach Lohngruppe 6a BMT-G II sowie die nach § 28 BMT-G II weiter gezahlte Vorarbeiter- und Leistungszulage erfüllten alle Ansprüche des Klägers. Einen weitergehenden Anspruch könne der Kläger nur haben, wenn die aus der zugewiesenen Tätigkeit zu berechnende Vergütung höher wäre, als der gesicherte Lohn. Dies sei aber nicht der Fall, selbst wenn der Kläger in den TVöD übergeleitet würde und dort allenfalls der Entgeltgruppe 5 zuzuordnen wäre und dort die Stufe 6 erreicht hätte. Es gebe keine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Kläger sowohl die Lohnstandssicherung nach dem BMT-G II erhalte und gleichzeitig an den Tariferhöhungen des TVöD teilnehme. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche ferner auch deshalb nicht zu, weil hinsichtlich der Höhe seines Entgelts weiter der BMT-G II für ihn maßgeblich und er insoweit nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA nicht in den TVöD überzuleiten sei. Hinsichtlich der übrigen Arbeitsbedingungen gelte der TVöD, so dass kein Widerspruch durch die Bezahlung einer leistungsorientierten Vergütung nach § 18 TVöD entstehe. Eine Verletzung von Art. 3 GG liege nicht vor. Die Gruppe der leistungsgeminderten Beschäftigten sei aufgrund der Protokollerklärung derzeit von Tariferhöhungen ausgenommen. Es erfolge auch keine freiwillige Weitergabe der Tariferhöhung 2008 durch die Beklagte an andere leistungsgeminderte Beschäftigte. Die Protokollerklärung verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die freiwillige Gewährung der tariflichen Einmalzahlungen für die zwei zurückliegenden Jahre führe zu keinem Anspruch des Klägers auf zukünftige Tariferhöhungen, da diese Leistungen von der Beklagten nur freiwillig übertariflich ohne Bindungswillen erbracht worden seien. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abgewiesen, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt. Das Landesarbeitsgericht folgt im Ergebnis und der Begründung in vollem Umfang der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nochmaligen, auf eine bloße Wiederholung hinauslaufenden Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Seite 4 bis 8; I/63-67) Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz veranlassen lediglich folgende Anmerkungen. Dabei brauchte dem Kläger ein weiteres Schriftsatzrecht auf die Berufungserwiderung der Beklagten nicht eingeräumt zu werden, da sich seine Berufung auch ohne Berücksichtigung dieses Schriftsatzes als unbegründet erweist. 1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütungserhöhung zu. Zwar richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht allein nach dem BMT-G II, sondern auch nach den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, wozu nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA auch der TVöD gehört. Der Kläger gehört aber zu den Beschäftigten im Sinne von Satz 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA, die eine Zahlung nach § 28 BMT-G II (Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung) erhalten. Damit hat er ausweislich der dortigen Regelung - zunächst - nur Anspruch auf eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge, also derjenigen nach dem BMT-G II. Die vom Kläger geltend gemachten Vergütungserhöhungen sind von den Tarifvertragsparteien aber nicht für die Tabellenwerte des BMT-G II, sondern die des TVöD vereinbart worden, aus denen der Kläger aber nicht vergütet wird. Für die Tabellenwerte des BMT-G II ist keine Erhöhung vereinbart worden. Erläuternd ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass der Kläger aufgrund der Regelung in Satz 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA zwar - gegenwärtig - nicht in den Genuss der tarifvertraglich ausgehandelten Vergütungserhöhungen des TVöD kommt. Andererseits hat der Kläger aufgrund Satz 3 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA weiterhin Anspruch auf die Zahlung einer Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung gemäß § 28 BMT-G II. Mangels Regelung eines solchen Besitzstandes für Leistungsgeminderte im TVöD würde der Kläger eine solche Zahlung bei ausschließlicher Behandlung nach dem TVöD nicht erhalten. Dies gilt insbesondere für die Vorarbeiterzulage nach § 4 des BzLTV Nr. 5 G. Der Kläger übt aufgrund seiner erkrankungsbedingten Versetzung in den Innendienst keine Vorarbeiterfunktion mehr aus. Ein Anspruch auf die Weiterzahlung der Zulage ergibt sich allein aus § 28 BMT-G II, da der TVöD - gegenwärtig - eine solche Besitzstandswahrung nicht vorsieht. Darüber hinaus ist der Kläger hinsichtlich eines künftigen Verhandlungsergebnisses der Tarifvertragsparteien dahingehend abgesichert, dass die Zahlungen an ihn nach Satz 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA nur einen Abschlag darstellen, er also bei einem günstigeren Verhandlungsergebnis Differenzvergütungsansprüche haben kann, er aber andererseits nach Satz 4 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA bei einem verschlechternden Verhandlungsergebnis nicht Gefahr läuft, sich Rückforderungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. 2. Soweit die Beklagte an den Kläger für zwei zurückliegende Jahre tarifliche Einmalzahlungen erbracht hat, begründet dies keinen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten für die Zukunft. Ein Anspruch des Klägers könnte sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ergeben. Allerdings muss bei Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes der Arbeitnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Normenvollzugs (künftig) nur das leisten will, wozu er rechtlich verpflichtet ist, was dem Vertrauen auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers zur Zahlung überobligationsmäßiger Vergütung entgegensteht (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2004, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 67). Ferner können insbesondere Ansprüche auf Gehaltserhöhung mangels Vertrauenstatbestandes regelmäßig nicht aus betrieblicher Übung folgen (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.2002, NZA 2002, 632). Jedenfalls ist für das Entstehen einer betrieblichen Übung eine mehrjährige, mindestens 3 Jahre lange Praxis der Gewährung bestimmter Leistungen erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1996, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 47). Eine mindestens 3 Jahre lange Zahlung tariflicher Einmalzahlungen liegt selbst nach Angaben des Klägers nicht vor. Abgesehen von den oben geschilderten anderen Bedenken kommt somit ein Anspruch auf Zahlung von Vergütungserhöhungen aus betrieblicher Übung schon deshalb nicht in Betracht. 3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Vergütungserhöhungen auch nicht nach den Grundsätzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Insoweit wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (dort Seite 5 bis 6; I/64 f.), denen das Landesarbeitsgericht folgt. a) Ein unmittelbarer Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kommt um so weniger in Betracht, als die Beklagte die vom Kläger begehrten Vergütungserhöhungen nicht nach einem eigenen, selbst aufgestellten generalisierenden Prinzip erbringt (vgl. hierzu ErfK-Preis, 9. Auflage 2009, § 611 BGB Rn. 576), sondern in Normvollzug der tarifvertraglichen Regelungen handelt. Darüber hinaus liegt auch ein Sachgrund vor, an den Kläger, der als leistungsgeminderter Arbeitnehmer eine Lohnsicherungszahlung erhält, für die Jahre 2008 und 2009 keine Vergütungserhöhung zu zahlen, anders als bei den allein nach TVöD vergüteten Mitarbeitern (vgl. dazu unten mehr). Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu Lasten des Klägers verglichen mit den nicht leistungsgeminderten, nach TVöD vergüteten Mitarbeitern liegt daher nicht vor. b) Ein unmittelbarer Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte die tariflichen Vergütungserhöhungen nicht nur an die Arbeitnehmer zahlt, die hierauf einen tariflichen Rechtsanspruch haben, sondern auch noch freiwillig an eine nach eigenen generalisierenden Prinzipien bestimmte Gruppe anderer Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - keinen tariflichen Anspruch auf diese Vergütungserhöhungen haben und den Kläger ohne sachlichen Grund von dieser Gruppe ausnimmt. Der Kläger hat keine Gruppe von Arbeitnehmern, nicht einmal einen konkreten Arbeitnehmer, benannt, der die Vergütungserhöhung für 2008 und 2009 erhalten hat, obwohl ihm kein tariflicher Anspruch darauf zusteht. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz hierzu ist vage und unsubstantiiert und enthält keinen nachprüfbaren Tatsachenkern. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich so nicht darlegen. Es kommt im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Kläger - wie er meint - dieselbe Tätigkeit verrichtet, wie seine beiden Arbeitskollegen, die Vergütung nach dem TVöD erhalten, da auch der Kläger nicht vorträgt, dass es sich bei diesen beiden Kollegen ebenfalls um Leistungsgeminderte handelt, die neben ihrer TVöD Vergütung zusätzlich noch eine Besitzstandszulage nach § 28 BMT-G II erhalten. 4. Es liegt auch kein mittelbarer Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da die von der Beklagten angewendeten tariflichen Vorschriften ihrerseits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würden. a) Auch insoweit kann in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort Seite 7 bis 8; I/66 f.) genommen werden, denen das Landesarbeitsgericht folgt. b) Dabei ist, wie schon oben angesprochen, noch einmal hervorzuheben, dass keine sachgrundlose Schlechterstellung des Klägers aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen im Vergleich mit den nach dem TVöD vergüteten Mitarbeitern besteht. Zwar wird aufgrund der Regelung in Satz 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA an Mitarbeiter, die wie der Kläger Zahlungen nach § 28 BMT-G II erhalten, ihre "bisherige" Vergütung, also diejenige nach BMT-G II gezahlt, weshalb sie - mangels tarifvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertragsparteien betreffend eine Vergütungserhöhung für die Monatstabellen des BMT-G II keine Vergütungserhöhung erhalten, während die Mehrzahl der anderen bei der Beklagten Beschäftigten die für den Bereich des TVöD ausgehandelte Vergütungserhöhung erhält. Andererseits bleibt dem Kläger aufgrund der Regelung in Satz 3 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA auch die bisherige Regelung des § 28 BMT-G II erhalten, die sonst aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA entfallen wäre, ohne dass der TVÜ-VKA oder der TVöD - bislang - eine entsprechende Besitzstandswahrung zu Gunsten leistungsgeminderter Arbeitnehmer vorsieht. Würde der Kläger allein nach TVöD behandelt, hätte er mangels tariflicher Regelung keinen Anspruch mehr auf den an ihn gezahlten Besitzstand wegen Leistungsminderung in Höhe von monatlich EUR 356,10 brutto. c) Soweit der Kläger zweitinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 26.06.2009, Seite 6; II/38) vorträgt, dass der "Besitzstand des Klägers nicht aus dessen Krankheit" herrühre, ist dies sowohl unschlüssig, als auch selbstwidersprüchlich. Der Kläger hat im selben Schriftsatz Bezug auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen genommen. Im ersten Rechtszug hat der Kläger aber bereits in seiner Klageschrift vom 07.01.2009 auf Seite 3 gleich zwei Mal hervorgehoben, dass der monatliche Besitzstand an ihn aufgrund der Regelungen des § 28 BMT-G II wegen Leistungsminderung gezahlt wird. Darüber hinaus ist weder erkennbar, noch vom Kläger vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund sonst an ihn der in der Abrechnung (vgl. Anlage K 2; I/9) ausgewiesene "Besitzstand/LM" gezahlt werden soll, wenn nicht auf Grundlage des § 28 BMT-G II. Ein Anspruch auf Zahlung insbesondere der Vorarbeiterzulage nach § 4 BzLTV besteht unter anderem nur, wenn eine solche Vorarbeiterfunktion (Beaufsichtigung von mindestens 2 anderen Arbeitern) auch tatsächlich ausgeübt wird, was beim Kläger nicht mehr der Fall ist. Allein durch die Regelung in § 28 BMT-G II, der für ihn als leistungsgeminderten Arbeitnehmer nach Satz 3 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA trotz § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA weiter anwendbar ist, erhält der Kläger diese Besitzstandszulage weiter. d) Soweit der Kläger aufgrund der - vorläufigen - Weitergeltung der BMT-G II Regelungen betreffend die Vergütung für ihn weiter seine monatliche Besitzstandszulage erhält, kann es nicht als Gleichheitsverstoß angesehen werden, wenn er auch im Übrigen nicht an den Vergütungsregelungen des TVöD teilnimmt, soweit diese eine Erhöhung der Tabellenwerte betreffen. Es liegen zwei unterschiedliche Fallgestaltungen vor, die unterschiedliche Regelungen erlauben. Darüber hinaus ist die jetzige Handhabung, die dem Kläger den monatlichen Besitzstand von EUR 356,10 brutto belässt günstiger, als wenn er in vollem Umfang nach TVöD behandelt würde, da er - nach seiner Berechnung - aufgrund der Vergütungserhöhung zwar monatlich EUR 121,99 brutto und einmalig EUR 225,00 brutto mehr erhielte, andererseits aber kein Rechtsgrund für die Zahlung des Besitzstandes wegen Leistungsminderung mehr gegeben wäre. Aufgrund des Vorbringens des Klägers ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass wegen der Regelung in der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA er zwar seine bisherige Vergütung nach BMT-G II weiter erhält, in anderen Fragen aber gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA der BMT-G II durch den TVöD ersetzt ist. Deshalb ist es nur konsequent, wenn die Beklagte eine systematische Leistungsbewertung (vgl. Anlage K 7; II/39) für Zwecke der Zahlung eines Leistungsentgelts (vgl. § 18 TVöD-AT VKA) durchführt (vgl. hierzu Kuner, Leistungsorientierte Bezahlung im TVöD und TV-L, 2007, Rn. 102). Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18 TVöD-AT VKA, wonach Leistungsgeminderte nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden dürfen. 5. Auch die übrigen Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien selbst in der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA davon ausgehen, dass hinsichtlich der leistungsgeminderten Arbeitnehmer noch künftig ein Verhandlungsergebnis zu erzielen ist und die bisherigen Zahlungen nur einen Abschlag darstellen. Unabhängig von rechtlichen Erwägungen erscheint ein weiteres Zuwarten auf ein Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien auch nicht unzumutbar, zumal die Besitzstandszulage wegen Leistungsminderung immer noch höher ist, als die bisher eingetretenen Tariferhöhungen und hinsichtlich der Ausschlussfristen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD eine einmalige schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen für solche auf dem selben Sachverhalt beruhende Ansprüche ausreichend ist. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.