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  • 09.11.2012 · IWW-Abrufnummer 169565

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Entscheidung vom 03.08.2012 – 9 Sa 164/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, Az.: 2 Ca 1548/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berechnung der Höhe der Betriebsrente des Klägers. Der am 25.09.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit ab 01.02.1974 bis 31.12.1999 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Begründung eines anderweitigen Arbeitsverhältnisses bezieht der Kläger seit dem 01.01.2011 vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Unter dem 26.11.1992 schlossen die Parteien einen Pensionsvertrag (Bl. 7 ff. d.A.), der auszugsweise folgende Bestimmungen enthält: ...... § 3 Höhe des Ruhegehaltes Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung des 65. Lebensjahres 10 % des jeweiligen Monatsbruttogehaltes, das sich nach der Beschäftigungsgruppe TG 09/11 des Tarifvertrages der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie den genossenschaftlichen Zentralbanken errechnet. Das Ruhegehalt wird 12 mal im Jahr gezahlt. Bei Eintritt des Pensionsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit wird ebenfalls das Ruhegehalt nach Absatz 1 gezahlt. Für den Fall der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aufgrund gesetzlicher Regelung wird das Ruhegehalt erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Das Ruhegehalt erhöht oder ermäßigt sich jeweils zu dem selben Zeitpunkt und in dem selben Prozentsatz, wie sich das Tarifgehalt TG 09, letztes Berufsjahr des Tarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken ändert. ..... § 9 BetrAVG Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bleiben unberührt. ...... Mit "Nachtrag zum Pensionsvertrag vom 17.11.1992" vom 27.7.1993 (Bl. 16 d.A.) vereinbarten die Parteien Folgendes: "§ 3 Höhe des Ruhegehaltes (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung des 65. Lebensjahres 20% des jeweiligen Monatsbruttogehaltes, das sich nach der Beschäftigungsgruppe TG 09/11 des Tarifvertrages der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie den genossenschaftlichen Zentralbanken errechnet. Alle sonstigen Bestimmungen des Pensionsvertrages vom 17.11.1992 behalten weiterhin ihre Gültigkeit." Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Betriebsrente unzutreffend berechnet. Aus § 3 Abs.1 des Pensionsvertrages in der Fassung des Nachtrags ergebe sich, das Berechnungsgrundlage der Betriebsrente das jeweilige Tarifgehalt nach der Beschäftigungsgruppe TG 09/11 des genannten Tarifvertrags sei, und nicht das Gehalt nach dieser Tarifgruppe zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Beklagte vertritt die Auffassung, maßgebliches Gehalt im Sinne des § 3 Abs. 1 des Pensionsvertrags in der Fassung des Nachtrags sei das jeweilige Tarifgehalt nach der genannten Beschäftigungsgruppe zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.1.2012, Az. 2 Ca 1548/11 (Bl. 86 ff. d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055.85 € brutto nebst jeweiliger gesetzlicher Verzugszinsen zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem Monat Oktober 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 20% des Tarifgehaltes der Tarifgruppe 9, 11. Berufsjahr des jeweils aktuellen Tarifvertrages der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie der genossenschaftlichen Zentralbanken multipliziert mit 0,6705 und nochmals multipliziert mit 0,9547 (x 0,6705 x 0,9547) zu zahlen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 3 Pensionsvertrag sei nicht gerechtfertigt, da nach § 9 Pensionsvertrag die Regelungen des BetrAVG, damit auch § 2 Abs. 5 BetrAVG anwendbar blieben. Im Hinblick auf § 2 Abs. 5 BetrAVG sei bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis später bei der Berechnung der Betriebsrente das zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gültige Tarifgehalt maßgeblich. Wenn hiervon vertraglich abgewichen hätte werden sollen, sei hierzu eine ausdrückliche und bestimmte Vertragsregelung erforderlich, an der es vorliegend fehle. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 5.3.2012 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 4.4.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4.5.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Begehren weiter und macht zur Begründung nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 4.5.2012 und weiterem Schriftsatz vom 12.6.2012, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl.117 ff., 135 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Pensionsvertrag, so auch § 3, Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte, so dass die sog. Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung fände. Das von ihm vertretene Verständnis, Bemessungsgrundlage der Betriebsrente sei das jeweilige Tarifgehalt und nicht das jeweilige Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, sei zumindest ebenso vertretbar, wie die von der Beklagten vertretene Auslegung. Dieser Zweifel gehe daher zu Lasten der Beklagten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2012, 2 Ca 1548/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.055,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 115,52 € brutto seit dem 01.02.2011; aus 115,52 € brutto seit dem 01.03.2011; aus 117,83 € brutto seit dem 01.04.2011; aus 117,83 € brutto seit dem 01.05.2011; aus 117,83 € brutto seit dem 01.06.2011; aus 117,83 € brutto seit dem 01.07.2011; aus 117,83 € brutto seit dem 01.08.2011; aus 117,83 € brutto seit dem 01.09.2011 sowie aus weiteren 117,83 € brutto seit dem 01.10.2011 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem Monat Oktober 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 20 % des Tarifgehaltes der Tarifgruppe 9. 11. Berufsjahr des jeweils aktuellen Tarifvertrages der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie der genossenschaftlichen Zentralbanken multipliziert mit 0,6705 und nochmals multipliziert mit 0,9547 (x 0,6705 x 0,9547) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 1.6.2012 (Bl. 128 ff. d.A.) sowie mit weiterem Schriftsatz vom 20.7.2012 (Bl. 138 ff. d.A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, als zutreffend. Auch in Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Auslegungskriterien sei das vom Kläger vertretene Verständnis nicht vertretbar. Eine Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB scheide daher aus. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende ergänzende Ausführungen: 1. Im Gegensatz zur Auffassung der Berufung führt auch die Anwendung der sog. Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB nicht zu dem vom Kläger vertretenen Ergebnis. a) Es kann unterstellt werden, dass es sich bei der Regelung in § 3 des Nachtrags zum Pensionsvertrag und auch dessen übrigen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Erst wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt somit voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., etwa BAG 10.12.2008 -10 AZR 1/08- EzA § 307 BGB 2002 Nr 40). b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes: aa) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der fraglichen Bestimmung nicht eindeutig ist, damit andererseits aber auch nicht eindeutig für das von ihm vertretene Verständnis streitet. Vom bloßen Sprachsinn her lässt sich die Formulierung "des jeweiligen Monatsbruttoentgelts..." sowohl dahingehend verstehen, dass sich das Ruhegehalt nach dem jeweils aktuellen Tariflohn der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe bemisst, als auch dahingehend, dass das bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das jeweils dann maßgebliche Tarifgehalt zugrunde zu legen ist. Auch ausgehend nur vom Wortlaut sprechen aber gewichtigere Anhaltspunkte für das von der Beklagten vertretene Verständnis: § 3 Abs. 1 des Nachtrags stellt auf das jeweilige Monatsbruttogehalt nach der genannten Tarifgruppe bei Vollendung des 65. Lebensjahres ab, damit auf dessen jeweilige Höhe zum Zeitpunkt des (regulären) Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dies spricht dafür, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens zur Bestimmung des dann jeweils geltenden Tarifgehalts auch im Falle vorzeitigen Ausscheidens maßgeblich sein soll. bb) Selbst wenn damit ein nicht eindeutiger Wortlaut gegeben ist, kann die Klausel unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise unter Berücksichtigung des Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner aber nicht im Sinne des Klägers verstanden werden. In systematischer Hinsicht ist mit dem Arbeitsgericht zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 9 des Pensionsvertrags die Vorschriften des BetrAVG unberührt bleiben, also anzuwenden sind, soweit der Pensionsvertrag nicht (zulässigerweise) abweichende Regelungen trifft. Gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG gilt aber grundsätzlich eine Veränderungssperre hinsichtlich solcher für die Versorgung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. Verändern sich diese nach Ausscheiden des Arbeitnehmers, berührt dies die Berechnung der Versorgungsleistung grundsätzlich nicht mehr. Diese gesetzliche Regelung dient der Rechtsklarheit und berücksichtigt, dass nur Arbeitnehmer, die bis zum Eintritt des regulären Versorgungsfalles im Betrieb verbleiben, an der weiteren Entwicklung des Betriebs teilnehmen und an dessen Entwicklung mitwirken (Erfk/Steinmeyer, 12. Aufl., § 2 BetrAVG Rz. 44). Typischerweise am Abschluss von Versorgungsvereinbarungen beteiligte Verkehrskreise hätten dieses gesetzliche Regelungsmodell bei ihrem Verständnis der hier fraglichen Klausel in Rechnung gestellt und berücksichtigt, dass zwar von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann, eine solche Abweichung zu Gunsten der Versorgungsberechtigten jedoch ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann (BAG 17. 8. 2004 - 3 AZR 318/03 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 22). Es müssen den Vereinbarungen positive Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen (BAG 15.11.2005 - 3 AZR 521/04- AP Nr 36 zu § 17 BetrAVG). Unter Berücksichtigung des Inhalts der weiteren Regelung in § 3 Abs. 5 des Pensionsvertrags kann § 3 Abs. 1 des Pensionsvertrags in der Fassung des Nachtrags vom 27.7.1993 ein derartiger deutlicher Anhaltspunkt gerade nicht entnommen werden. Nach § 3 Abs. 5 des Pensionsvertrags erhöht sich das Ruhegehalt zu demselben Zeitpunkt und in demselben Prozentsatz, wie sich das dort genannte Tarifgehalt ändert. Die vom Kläger vertretene Auslegung würde dazu führen, dass bei einer Erhöhung der tariflichen Gehälter das Ruhegehalt jeweils doppelt anzupassen zu wäre: Einmal würde sich die Bemessungsgrundlage erhöhen, zum anderen wäre das dann ohnehin schon erhöhte Ruhegeld nochmals nach § 3 Abs. 5 Pensionsvertrag um den Prozentsatz der Tarifsteigerung zu erhöhen. Eine solche doppelte Anpassung ist erkennbar nicht gewollt. 2. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Nachtrags führt damit nicht zu erheblichen Zweifeln im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB. Vielmehr lässt sich deren Inhalt in Anwendung der maßgeblichen Auslegungskriterien zweifelsfrei bestimmen. 3. Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, die Parteien hätten bei Vereinbarung des Nachtrags vom 27.7.1993 "übereinstimmend zugrunde gelegt, dass sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers nach der Höhe des jeweils aktuellen Tarifgehalts der Tarifgruppe 9, 11. Berufsjahrs..." berechnet und hätten die Höhe der zu zahlenden Betriebsrente bewusst und gewollt dynamisch ausgestaltet, ist es zwar zutreffend, dass ein übereinstimmender, abweichender Parteiwille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vorgeht (BAG 18.5.2010 -3 AZR 373/10- EzA § 310 BGB 2002 Nr. 8). Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers lässt aber nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen der Kläger von einem entsprechenden übereinstimmenden Parteiwillen ausgeht. Er schildert eventuell geführte Gespräche über den Inhalt der zu treffenden Vereinbarung weder nach Inhalt und Zeit, noch hinsichtlich der auf Seiten der Beklagten beteiligten Person. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

    RechtsgebieteBGB, BetrAVGVorschriftenBGB § 305 Abs. 1 BGB § 305 c Abs. 2 BetrAVG § 1 Abs. 1 BetrAVG § 2 Abs. 5