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  • 07.09.2012

    Landesarbeitsgericht: Urteil vom 30.04.2012 – 5 Sa 682/11


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2011 AZ.: 2 Ca 645/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem TVöD.

    Der 1949 geborene Kläger hat ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Ingenieur (FH). Er ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1979 als Bauingenieur im Bereich Hochbau tätig. Der Kläger wurde eingestellt mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT; ab dem 01.10.1979 erhielt er Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Im Rahmen des Bewährungsaufstieges wurde der Kläger dann ab dem 01.01.1991 in der Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Zum 01.10.2005 wurde der Kläger in den TVöD übergeleitet; seither erhält er Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA. Nach mehreren erfolglosen Anträgen auf Höhergruppierung in den 90er Jahren hat der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 07.05.2008 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD beantragt. Die Beklagte hat dies abgelehnt.

    Streitgegenständlich ist die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger rückwirkend ab dem 01.12.2007 nach der Entgeltgruppe 13, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 12 TVöD Stufe 6 Anlage A, VKA, Tarifgebiet West, zu vergüten.

    Der Kläger hat vorgetragen,

    die Voraussetzungen für die von ihm geltend gemachte Höhergruppierung seien schon bei Überleitung in den TVöD am 01.10.2005 erfüllt gewesen.

    Seine Tätigkeit gliedere sich in folgende Arbeitsvorgänge:

    Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter der Stadt C-Stadt28%
    Leitungstätigkeiten (als Sachgebietsleiter Hochbau)25%
    Bauingenieurstätigkeiten47%
    a) betreffend historische Gebäuden (Denkmalpflege)30%
    b) betreffend Funktionsgebäude10%
    c) betreffend Wohnhäuser7%
    Gesamt:100%

    Die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung oder künstlerische oder Spezialaufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT seien durch seine Tätigkeit erfüllt, ebenso das Heraushebungsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 BAT. Die Breite des von ihm geforderten Wissens und Könnens sei besonders breit und umfangreich, weil er eine Vielzahl unterschiedlichster Objekte mit unterschiedlichsten bautechnischen Anforderungen zu betreuen habe; insgesamt handele es sich dabei um 283 Objekte. Die Tätigkeit des Klägers erfordere besondere Kenntnisse in arbeitssicherheitstechnischer Hinsicht. Er sei ab 01.08.1991 der Leiter des Hochbaus und habe keinen Fachvorgesetzten. Ihm obliege die Leitung der Abteilung Hochbau und ihm seien ein Diplom-Ingenieur, ein technischer Zeichner und eine Verwaltungsfachkraft unterstellt. Er überwache durch Drittunternehmen durchgeführte Baumaßnahmen, er verfüge über eine beträchtliche finanzielle Verantwortung; die bautechnische Betreuung der Vielzahl der historischen Bauten der Stadt C-Stadt würden besondere künstlerische Anforderungen an den Kläger stellen und er habe die Leitung über 17 Sicherheitsbeauftragte. Hinsichtlich der Leitungstätigkeit verweise er auf schriftliche Bestätigungen durch die Herren Sch. und H. Der Kläger sei auch planvorlageberechtigt; dies gehe über die normale Ingenieurtätigkeit hinaus.

    Der Kläger hat beantragt,

    es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2007 nach Entgeltgruppe 13, hilfsweise nach Entgeltgruppe 12 TvöD Stufe 6 Anlage A, VKA, Tarifgebiet West, zu vergüten und die anfallenden monatlichen brutto Nachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.12.2007 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat vorgetragen,

    nach ihrer Auffassung erfülle der Kläger nicht die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Höhergruppierung in die von ihm begehrte Entgeltgruppe, die eine besonders herausgehobene Spitzengruppe darstelle.

    Der vom Kläger zuletzt genannte Zeitanteil der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft werde bestritten. Die Beklagte gehe von der früheren Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers laut Anlage aus. Im übrigen sei die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft eine typische Aufgabe des Diplom-Ingenieurs. Der Kläger habe keine Vorgesetzten- bzw. Leitungsfunktion ausgeübt. Fachvorgesetzter des Klägers sei der Diplom-Ingenieur H.. Die klägerseits geschilderten Tätigkeiten bewegten sich im Normbereich eines Bauingenieurs. Hinsichtlich der Brückenbauwerke, Tiefgaragen, Bäder und städtischen Wohnungen sei das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit nicht zutreffend. Hinsichtlich Brückenbauwerken gebe es die Betreuung durch andere Verwaltungseinheiten, die sich ggf. auf Fachfirmen beziehen würden. Die Tiefgaragen seien an eine Betreiberfirma verpachtet; ihre Sicherheitsbeurteilung obliege nicht dem Kläger. Die vom Kläger in Bezug genommene Bäder seien den Stadtwerken in Form einer privatrechtlich geführten Gesellschaft übertragen.

    Die vom Kläger erwähnten historischen Gebäude seien allesamt in den 80er und 90er Jahre saniert bzw. neu aufgebaut worden. Heute erfolge insoweit lediglich eine Betreuung der Gebäude, die durch Unterhalts- und Reparaturmaßnahmen gekennzeichnet sei. Herausgehobene Ingenieurleistungen von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung seien dazu nicht erforderlich.

    Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 26.08.2011 - 2 Ca 645/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 503 bis 513 der Akte Bezug genommen.

    Gegen das ihm am 07.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 07.12.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 07.02.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.01.2012 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.02.2012 einschließlich verlängert worden war.

    Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die ihm übertragenen Aufgaben würden sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT herausheben. Die Tätigkeit hebe sich zudem durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT heraus.

    Jedenfalls mit Blick auf die Gesamttätigkeit des Klägers sei die geforderte Breite des fachlichen Wissens und Könnens, wie auch das Vorhaltenmüssen von Spezialkenntnissen gegeben. Auch jeder einzelne Arbeitsvorgang des Klägers erfüllte die genannten Heraushebungsmerkmale. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter der Stadt C-Stadt im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit und Bedeutung, insoweit handele es sich zudem um eine Spezialaufgabe, als auch für die Leitungstätigkeiten als Sachgebietsleiter Hochbau, die Bauingenieurstätigkeiten und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, das seine Tätigkeit erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT heraushebe.

    Jedenfalls aber erfülle die Tätigkeit des Klägers am Überleitungsstichtag die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT - VKA.

    Zur weiteren Begründung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.02.2012 (Bl. 581 - 596 d.A.) Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt,

    das angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2007 nach Entgeltgruppe 13, hilfsweise nach Entgeltgruppe 12 TVöD Stufe 6 Anlage 6, VKA, Tarifgebiet West, zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.12.2007 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Kläger sei auch im Berufungsverfahren seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Dazu habe es gehört, im Rahmen eines werdenden Vergleichs darzustellen, was er als "Normaltätigkeit" eines Diplom-Ingenieurs in der Kommunalverwaltung verstehe. Des weiteren sei nachzuweisen gewesen, warum sich das Aufgabengebiet durch besondere Ingenieurleistungen im tariflichen Sinne herausheben. Erst dann könne ein schlüssiger Nachweis dahingehend angetreten werden, ob und inwieweit eine weitere Heraushebung der Ingenieurtätigkeit durch besondere Schwierigkeit in Betracht komme. Das zuletzt genannte Tätigkeitsmerkmal könne jedenfalls nicht völlig isoliert betrachtet und bewertet werden. Der Aufbau der Tarifmerkmale sei zu berücksichtigen. Zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD sei darüber hinaus der schlüssige Nachweis erforderlich, dass sich das wahrzunehmende Aufgabengebiet durch das Maß der Verantwortung erheblich aus den darunter liegenden Vergütungs- und Fallgruppen heraushebe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Tätigkeiten übertragen worden seien, die eine solchen Spitzenposition im kommunalen technischen Dienst entsprechen, könnten seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass entsprechend deutlich herausgehobene Tätigkeiten zumindest mit einem Zeitanteil von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit übertragen seien.

    Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.03.2012 (Bl. 609 bis 615 d.A.) Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

    Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.04.2012.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    II.

    Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Klage vollumfänglich unbegründet, also abzuweisen ist. Der Kläger kann von der Beklagten die begehrte Höhergruppierung, auch nicht mit seinem Hilfsbegehren, nicht verlangen.

    Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass auch nach dem Parteivorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, das seine Tätigkeit bei der Überleitung in den TVöD im Jahr 2005 und auch danach die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 BAT - VKA im tariflich vorausgesetztem Maß erfüllt (Hauptantrag) bzw. dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a bzw. Fallgruppe 1 b BAT - VKA bei Überleitung in den TVöD 2005 erfüllt hat. Deshalb besteht für die Beklagte nicht die Verpflichtung, den Kläger rückwirkend ab dem 01.12.2007 antragsgemäß zu vergüten.

    Notwendige Voraussetzung für einen Höhergruppierungs- und entsprechenden Vergütungsanspruch in die Vergütungsgruppe II BAT für den Hauptantrag und auch für den Hilfsantrag ist das in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT - VKA formulierte Heraushebungsmerkmal, wonach die Tätigkeit des Klägers sich mindestens durch 50% durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT herausheben muss. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

    Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD im Jahr 2005 oder danach dieses zuletzt genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt hat. Es ist zu berücksichtigen, dass bereits die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT - VKA das vorliegen des Heraushebungsmerkmals erfordert, dass die Tätigkeit mit mindestens 50% durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT - VKA heraushebt.

    Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT - VKA ist zunächst erforderlich, dass entsprechend der Protokollerklärung Nr. 11 bestimmte Tätigkeiten ausgeführt werden. Insoweit wird auf die zutreffende Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (S. 6, 7 = Bl. 507, 508 d.A.) Bezug genommen.

    Deutlich wird, dass der Tarifvertrag schon hinsichtlich der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT - VKA erhebliche Anforderungen stellt.

    Das Arbeitsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine über diese bereits erheblichen Anforderungen nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 BAT - VKA hinaus eine weitere Heraushebung der Tätigkeit zumindest mit 50% durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben vorliegen könnte.

    Dies gilt zum einen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsbeauftragter der Stadt C-Stadt, die Leitungstätigkeit als Sachgebietsleiter Hochbau, Bauingenieurtätigkeiten; soweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 7 - 11 = Bl. 508 - 512 d.A.) Bezug genommen.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der dargestellten Tätigkeiten mindestens 50% das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung oder der künstlerischen oder Spezialaufgaben erfüllen könnten. Soweit punktuell dieses Heraushebungsmerkmal erfüllt sein könnte, genügt dies nicht, weil eben zumindest zu 50% der Gesamttätigkeit des Klägers das Heraushebungsmerkmal erfüllen müssen.

    Folglich ist der Kläger nicht originär in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT - VKA einzugruppieren; gleichfalls kommt schon deshalb eine darüber hinaus gehende Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 BAT - VKA nicht in Betracht.

    Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

    Denn es enthält zu einen keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte neue Tatsachenbehauptungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Gleiches gilt für bislang nicht berücksichtigte Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich deutlich, dass der Kläger auf der Grundlage seines eigenen Tatsachenvortrages die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts - aus seiner Sicht verständlich - nicht teilt.

    Demgegenüber hätte, worauf die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht hingewiesen hat, der Kläger zunächst im Rahmen eines Vergleichs darstellen müssen was er als Normaltätigkeit eines Dipl.-Ingenieurs in der Kommunalverwaltung ansieht. Weiterhin wäre darzustellen gewesen, warum sich das Aufgabengebiet durch besondere Ingenieurleistungen im tariflichen Sinne heraushebt. Erst danach hätte schlüssiger Tatsachenvortrag dazu erfolgen können, ob und inwieweit eine weitere Heraushebung der Ingenieurtätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung in Betracht kommt. Des weiteren wäre schlüssiger Tatsachenvortrag dazu erforderlich gewesen, dass sich das wahrzunehmende Aufgabengebiet durch das Maß der Verantwortung erheblich aus dem darunter liegenden Vergütungs- und Fallgruppen heraushebt. Die Tarifvertragsparteien fordern hier ausdrücklich eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weit reichende hohe Verantwortung. Es handelt sich um die Spitzengruppe des "gehobenen Dienstes", die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist. Es muss sich folglich um ein Maß der Verantwortung handeln, dass nicht mehr nennenswert überboten werden kann. In Betracht kommt dies allenfalls für Beschäftigte, die große Arbeitsbereiche zu leiten haben und damit für eine größere Anzahl ihnen unterstellter Mitarbeiter verantwortlich sind. Das geforderte Maß an Verantwortung kann auch bei Beschäftigten vorliegen, die fachliche oder organisatorische Konzepte für nachgeordnete Bereiche zu erstellen haben und insoweit für die ordnungsgemäße Arbeit dieser Bereiche die Verantwortung tragen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger vorliegend Tätigkeiten tatsächlich übertragen worden sein könnten die einer solchen Spitzenposition im kommunalen technischen Dienstes entsprechen, lassen sich seinem tatsächlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen aber nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, das ihm entsprechend deutlich herausgehobene Tätigkeiten zumindest mit einem Zeitanteil von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit übertragen worden sind.

    Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.