24.10.2012
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 24.09.2012 – 8 Sa 444/12
1.Richtet der – wie später unstreitig wird - bei der "S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" beschäftigt gewesene Kläger seine Kündigungsschutzklage gegen die im beigefügten Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag verkürzt bezeichnete Fa. "S. GmbH u. Co KG", so kommt grds. eine Berichtigung des Beklagtenrubrums in Betracht. Anderes gilt demgegenüber, wenn der Kläger ausdrücklich der beklagtenseits angeregten Rubrumsberichtigung mit der Begründung widerspricht, ein Arbeitsverhältnis mit der "S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" habe nicht bestanden; ggfls. komme eine Haftung der Gesellschafter in Betracht, wenn die verklagte "S. GmbH u. Co KG" nicht existiere. Anders als bei Äußerung einer fehlerhaften Rechtsansicht zur korrekten Parteibezeichnung (BAG 01.03.2007, 2 AZR 525/05) trifft der Kläger mit der genannten Äußerung in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten eine Entscheidung, wer (bzw. wer nicht) Partei des Rechtsstreits sein soll (BGH, 10.03.2009, VIII ZR 265/08). Hält der Kläger sodann bei Antragstellung ausdrücklich an der ursprünglichen Beklagtenbezeichnung fest, richtet sich die Klage gegen eine nicht existente Partei und ist damit unzulässig.
2.Eine nachträgliche - mit Einlegung der Berufung beantragte - Rubrumsberichtigung scheidet aus, da im Hinblick auf die im ersten Rechtszuge abgegebenen Erklärungen eine zweifelsfreie Auslegung ausscheidet, die Klage sei von Anfang an und durchgängig gegen den identischen "wahren" Arbeitgeber gerichtet gewesen. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen zulässigen Parteiwechsel im zweiten Rechtszuge vor. Dieser könnte im Übrigen an der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG nichts ändern (LAG Düsseldorf 15.02.2005, 16 Sa 1723/04).
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.11.2011 – 4 Ca 1194/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverh ältnisses sowie über weitere wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Nachdem das Arbeitsgericht die gegen die unter der Bezeichnung "S. GmbH u. Co KG" (Beklagte zu 1) erhobene Klage als gegen eine nicht existente Partei gerichtet angesehen und aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen hat, beantragt der Kläger mit seiner Berufung die Berichtigung des Beklagtenrubrums gegenüber der als Beklagten zu 2) aufgeführten "Fa. S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" und erklärt hilfsweise einen diesbezüglichen Parteiwechsel.
Wie im zweiten Rechtszuge unstreitig geworden ist, war der Kläger im Logistikunternehmen der Beklagte zu 2) als kaufmännischer Angestellter gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 2.800,-- € beschäftigt. Diese verwendete jedenfalls in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten Geschäftspapier mit der Kurzbezeichnung "S. GmbH u. Co KG" und sprach so gegenüber dem Kläger unter dem 08.06. und 11.07.2011 (Bl. 14, 53 d. A.) jeweils eine außerordentliche und ordentliche Kündigung aus. Hiergegen erhob der der Kläger - unter Beifügung von Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben - Kündigungsschutzklage mit der vorgenannten Beklagtenbezeichnung. Zugleich machte der Kläger die Unwirksamkeit einer Abwicklungsvereinbarung sowie eines notariellen Schuldanerkenntnisses vom 08.06.2011 geltend und beantragte weiter die Feststellung, dass der Kläger "weder der Beklagten noch der (im notariellen Schuldanerkenntnis so bezeichneten) Fa. S. GmbH & Co. KG Internationale Spedition einen Betrag von 50.000,-- € schulde.
Die mit der Beklagtenbezeichnung "Firma S. GmbH & Co. KG" versehene Klage ist unter der genannten Anschrift am 01.07.2011 zugestellt worden, worauf sich "für die Beklagte" die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) gemeldet und unter Beifügung eines Handelsregisterauszuges eine Berichtigung des Beklagtenrubrums angeregt haben. Weiter heißt es im diesbezüglichen Schriftsatz vom 01.07.2011, neben der S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG gebe es keine S. GmbH & Co. KG; zwar sei im Rubrum des befristeten Arbeitsvertrages die Firmenbezeichnung knapp mit "S. GmbH & Co. KG" erfolgt, ausweislich des Firmenstempels bei der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag handele es sich jedoch bei der Arbeitgeberin um die S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.09.2011 (Bl. 141) u. a. erwidert:
"Mit Schriftsatz vom 01.07.2011 behauptet die Beklagte, dass es eine S. GmbH u. Co KG nicht gebe. Allerdings nennt der Arbeitsvertrag ...allein die S. GmbH u. Co KG. Selbst die im Prozess erfolgte weitere Kündigung wurde eindeutig unter dem Firmennamen S. GmbH u. Co KG ausgesprochen.
....
Ausweislich der eindeutigen Formulierungen ... ergibt sich, dass die Geschäftsführer ...unter diesem Firmennamen handeln. Wenn es diese Gesellschaft nicht gibt, haften die Gesellschafter persönlich. Hier wird zunächst klägerseitig die Bezeichnung mit "die Beklagte" weiter verwendet.
Andererseits ergibt sich auch, dass der Kläger arbeitsvertraglich nicht der S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG verpflichtet ist.
...
Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass es hier einer Rubrumsberichtigung bedarf, so bitte ich um einen ausdrücklichen Hinweis.
.....".
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 03.11.2011 hat der Kläger sodann im Zusammenhang mit der Antragstellung erklärt, es solle dabei bleiben, dass die Klage gerichtet sei gegen die Firma S. GmbH & Co. KG. Hierauf hat der Beklagtenvertreter erklärt, die vom Kläger in Anspruch genommene Beklagte gebe es nicht. Sollte die Klage dahingehend zu verstehen sein, dass verklagt sein solle die S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG, so werde für diese beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 03.11.2011 (Bl. 248 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Klage richte sich gegen eine nicht existente Partei. Es spreche vieles dafür, dass Arbeitgeber des Klägers die Firma S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG sei. Dieses Unternehmen habe der Kläger aber nicht verklagt. Grundsätzlich sei zwar die Klageschrift einschließlich der Beklagtenbezeichnung der Auslegung zugänglich. Grenze der Auslegung sei jedoch der ausdrücklich erklärte und erkennbare objektive Wille des Klägers, welchen das Gericht nicht übergehen dürfe. Schon mit seinem Klageantrag zu 8) – festzustellen, dass der Kläger "weder der Beklagten noch der Firma S. GmbH & Co. KG Internationale Spedition" 50.000,-- € schulde – habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er zwischen der beklagten S. GmbH & Co. KG und einem mit dem Zusatz "Internationale Spedition" bezeichneten Unternehmen unterscheide. Auch aus den mit der Klageschrift überreichten Unterlagen sei nicht eindeutig zu erkennen, dass sich die Klage tatsächlich gegen die Firma S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG richten solle. Auf den gegnerischen Schriftsatz vom 01.07.2011 und den beigefügten Handelsregisterauszug hin habe der Kläger nicht etwa eine Berichtigung der Beklagtenbezeichnung vorgenommen, sondern mit Schriftsatz vom 28.09.2011 daran festgehalten, dass die Firma S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG nicht sein Arbeitgeber sei. Unter diesen Umständen könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger von Anfang an die Firma S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG verklagt und hierbei allein eine fehlerhafte Bezeichnung gewählt habe.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt der Kläger dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils entgegen, die Klage richte sich gegen eine nicht existente Firma. Wie nicht mehr in Abrede gestellt werden solle, sei der Kläger in der Tat bei der Firma S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen. Dementsprechend werde beantragt, das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Tatsächlich habe das vorstehende Rubrum schon auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachverhalts von Amts wegen berichtigt werden müssen. Der Kläger habe an der ursprünglichen Beklagtenbezeichnung allein festgehalten, weil das erstinstanzliche Gericht keinen diesbezüglichen Hinweis erteilt habe. Auch im Anwaltsprozess sei die Hinweispflicht nach § 139 ZPO zu beachten.
Hilfsweise – für den Fall, dass der Antrag auf Rubrumsberichtigung zurückgewiesen werde – stellt der Kläger seine bisher gegen die Firma S. GmbH & Co. KG gerichtete Klage nunmehr um gegen die Firma S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG und vertritt hierzu die Auffassung, einer Zustimmung zum Parteiwechsel bedürfe es nicht, da die bisher verklagte Partei nicht existiere. In der Sache wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
1. | festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.06.2011 beendet wurde; |
2. | festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.06.2011 zum 31.08.2011 oder einem anderen Termin endet, sondern fortbesteht; |
3. | die Beklagte im Fall des erstinstanzlichen Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 zu verurteilen, den Kläger über den zu unveränderten Bedingungen als kaufmännischen Angestellten im Bereich Verkauf, Logistik Ost-Europa bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen; |
4. | festzustellen, dass die Abwicklungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 08.06.2011 nichtig ist; |
5. | festzustellen, dass das notarielle Schuldanerkenntnis vom 08.06.2011 nichtig ist; |
6. | die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Exemplare des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 08.06.2011 an den Kläger herauszugeben und |
7. | die Beklagte zu verurteilen, das notarielle Schuldanerkenntnis vom 08.06.2011 aus der Urkundenrolle des Notars H1 R1 entfernen zu lassen und den Kläger von Forderungen des Notars H1 R1 freizustellen; |
8. | festzustellen dass der Kläger weder der Beklagten noch der Firma S. GmbH & Co. KG Internationale Spedition 50.000,00 € (i.W.: fünfzigtausend EURO) schuldet; |
9. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.830,00 € brutto (i.W.: zweitausendachthundertdreißig EURO) für den Monat Juni 2011 zu zahlen; |
10. | festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die vorsorgliche außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.07.2011 beendet wurde; |
11. | festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.07.2011 zum 31.08.2011 oder einem anderen Termin endet, sondern fortbesteht. |
Die S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG (Beklagte zu 2) widerspricht der beantragten Rubrumsberichtigung und dem hilfsweise erklärten Parteiwechsel und beantragt vorsorglich
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
AI. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Auch wenn der Kläger den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils als zutreffend akzeptiert, dass die Beklagte zu 1) nicht existent und die ausdrücklich gegen diese gerichtete Klage folgerichtig als unzulässig anzusehen war, zielt die Berufung doch auf Beseitigung der aus dem klageabweisenden Urteil folgenden Beschwer. Indem der Kläger geltend macht, das Arbeitsgericht habe einen erforderlichen rechtlichen Hinweis unterlassen, welcher ihn – den Kläger s– zur Erklärung einer Rubrumsberichtigung veranlasst haben würde, will er mit der begehrten Abänderung der Urteils u. a. erreichen, dass durch die Klageerhebung trotz fehlerhafter Beklagtenbezeichnung die Klagefrist des § 4 KSchG gewahrt ist. Mit der Hinnahme des Urteils und einer neuen Klage wäre die Erreichbarkeit dieses Ziels infrage gestellt.
II. Partei des Berufungsverfahrens sind sowohl die die erstinstanzlich verklagte Beklagte zu 1) als auch die nunmehr in Anspruch genommene Beklagte zu 2).
Nachdem das Arbeitsgericht das Klagebegehren als gegen die – in Wahrheit rechtlich nicht existente – Fa. S. GmbH u. Co KG gerichtet angesehen und aus diesem Grunde die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ist diese – unbeschadet des zweitinstanzlichen Antrags auf Rubrumsberichtigung und der Tatsache, dass der Kläger sein Begehren jedenfalls im zweiten Rechtszuge nur noch gegenüber seiner Vertragsarbeitgeberin verfolgen will, – weiter als Prozesspartei und Beklagte zu 1) aufzuführen. Scheitern die begehrte Rubrumsberichtigung und der hilfsweise erklärte Parteiwechsel, bleibt es bei der Abweisung der Klage gegen die erstinstanzlich verklagte Beklagte zu 1).
Da der Kläger sein Begehren in der Sache gegenüber der Beklagten zu 2) durchsetzen will, ist auch diese – unabhängig von den maßgeblichen Fragen der Rubrumsberichtigung und des Parteiwechsels – als Beklagte zu 2) Partei des Berufungsverfahrens.
BIn der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil war die unter der Beklagtenbezeichnung "Fa. S. GmbH & Co. KG" erhobene Klage unter Berücksichtigung der der Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 28.09.2011 und der Erklärungen im Kammertermin gegen eine nicht existente Partei gerichtet und damit unzulässig.
1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger der Klageschrift den schriftlichen Arbeitsvertrag sowie auch das Kündigungsschreiben beigefügt hatte, war im Zeitpunkt der Klageerhebung allerding eine korrigierende Auslegung der Beklagtenbezeichnung in dem Sinne möglich, dass dasjenige Unternehmen, bei welchem der Kläger aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages tätig war und welches die angegriffenen Kündigungen verfasst hatte, unbeschadet der fehlerhaften Bezeichnung verklagt werden sollte. Eben in dem Sinne hat auch die Beklagte zu 2) die unter ihrer Anschrift zugestellte Klageschrift verstanden und durch ihren Schriftsatz vom 01.07.2011 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Klage als gegen sich gerichtet ansehe und eine entsprechende Rubrumsberichtigung anrege. Zugleich hat die Beklagte zu 2) darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen mit der in Arbeitsvertrag, Kündigung und Klageschrift verwendeten Bezeichnung nicht existiert.
2. Wie sich sodann aus dem Schriftsatz des Klägers vom 28.09.2011 ergibt, hat der Kläger zwar für möglich gehalten, dass ein Unternehmen mit der in der Klageschrift verwendeten Firmenbezeichnung S. GmbH & Co. KG nicht existiert. Mit seiner weiteren Erklärung, arbeitsvertraglich sei der Kläger nicht der Firma S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG verpflichtet, ggfls. komme eine persönliche Haftung der Geschäftsführer in Betracht, hat der Kläger jedoch gerade nicht geltend gemacht, er wolle seine Klage als gegen die die Firma S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin gerichtet ansehen. Statt dessen hat sich der Kläger vorbehalten, als Arbeitgeber die namentlich bezeichneten Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen, da diese namens einer nicht existenten Gesellschaft im Rechtsverkehr aufgetreten seien. Eine Identität zwischen der (unrichtig bezeichneten) Beklagten zu 1) und der "wahren" Arbeitgeberin liegt nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht vor.
Obgleich also bei Eingang der Klage eine korrigierende Auslegung der Beklagtenbezeichnung in dem Sinne in Betracht kam, dass der Kläger die jetzige Beklagte zu 2) als seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte, hat der Kläger dieses Auslegungsergebnis durch seine nachfolgende Erklärung infrage gestellt, indem er ausdrücklich erklärt hat, nicht bei dem genannten Unternehmen sondern – falls die Beklagte zu 1) nicht existiere – bei einem von den Geschäftsführern persönlich geführten Unternehmen beschäftigt gewesen zu sein. Mit seiner Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 03.11.2011, es solle dabei bleiben, dass sich die Klage richte gegen die Firma S. GmbH & Co. KG, hat der Kläger damit definitiv eine nicht existente Partei verklagt.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hierfür ohne Belang, ob das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen ist und etwa Anlass gehabt hätte, im Kammertermin ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Klage hinzuweisen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits mit seinem Schriftsatz vom 28.09.2011 die vorstehend genannten Erklärungen abgegeben. Mit der gleichzeitigen Bitte um einen gerichtlichen Hinweis, ob es einer Rubrumsberichtigung bedürfe, konnte der Kläger nichts mehr daran ändern, dass auf der Grundlage seiner vorbehaltslosen Erklärungen eine korrigierende Auslegung der Beklagtenbezeichnung im nunmehr gewünschten Sinne nicht mehr in Betracht kam. Selbst wenn also der Kläger auf einen nachfolgenden rechtlichen Hinweis seinen Vortrag geändert und ausdrücklich erklärt hätte, nunmehr akzeptiere er den gegnerischen Standpunkt zur Arbeitgeberstellung der jetzigen Beklagten zu 2), hätten hiermit die für die Auslegung der Klageschrift maßgeblichen Umstände nicht rückwirkend ge ändert werden können, vielmehr hätte es hierzu bereits in diesem Verfahrensstadium eines Parteiwechsels bedurft.
4. Mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 28.09.2011 hat der Kläger auch nicht etwa – dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2007 (2 AZR 525/05 = NZA 2007, 1013 f.) entsprechend – lediglich eine unzutreffende Rechtsansicht zur Frage der korrekten Arbeitgeberbezeichnung vertreten, sondern sich in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten dafür entschieden, anstelle des Arbeitgebers "S. Internationale Spedition GmbH & Co. KG" ein anderes (vermeintliches) Rechtssubjekt zu verklagen. In einem solchen Fall scheidet eine Rubrumsberichtigung auch dann aus, wenn zunächst die Auslegung der Klageschrift Raum für eine Rubrumsberichtigung gelassen hätte (BGH, 10.03.2009, XIII ZR 265/08, NJW-RR 2009, 948 f.).
5. Aus den vorstehenden Gründen scheidet eine Rubrumsberichtigung auch im zweiten Rechtszuge aus. Eine berichtigungsfähige Falschbezeichnung in dem Sinne, dass der Kläger von Anfang an und durchgängig ein und dieselbe identische Partei verklagt hat, liegt nicht vor. Indem der Kläger nunmehr im zweiten Rechtszuge seinen Standpunkt und Tatsachenvortrag ändert, kommt allein ein Parteiwechsel oder eine neue Klageerhebung gegenüber der Beklagten zu 2) in Betracht.
6. Soweit der Kläger die Klage im Wege des Parteiwechsels gegen die Beklagte zu 2) richtet, liegen die hierfür maßgeblichen prozessualen Voraussetzungen nicht vor.
Der Beklagtenwechsel im zweiten Rechtszuge bedarf der Zustimmung der neu verklagten Partei (Zöller/Greger, § 263 ZPO Rn 19, 24), welche diese ausdrücklich verweigert hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass der gewillkürte Parteiwechsel grundsätzlich nach den Regeln der Klageänderung behandelt wird, welche im 2. Rechtszuge besonderen Beschränkungen unterliegt (Zöller/Heßler, § 533 ZPO Rn. 4). Schon mit Rücksicht darauf, dass das Arbeitsgericht allein über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat und sich das Berufungsgericht demgemäß erstmals mit der materiellen Rechtslage auseinanderzusetzen hätte, können die Voraussetzungen des § 533 Ziff. 2 ZPO nicht als erfüllt angesehen werden.
CDie Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
DDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.