20.10.2022 · Nachricht · Verfahrensrecht
In der anwaltlichen Praxis werden regelmäßig Anträge bzw. Erklärungen eingereicht, bei denen am Ende lediglich die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ steht. Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch nicht ausreichend, um wirksame Anträge bzw. Erklärungen abzugeben. Die Richter sind nämlich der Auffassung, dass die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz ...
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06.10.2022 · Fachbeitrag ·
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02.10.2022 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Jede Berufsausübungsgesellschaft (BAG) erhält mit der Zulassung ein eigenes beA-Gesellschaftspostfach (GePo). Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
28.09.2022 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) beweist als Privaturkunde grundsätzlich die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie den Zeitpunkt der Zustellung. Will ein Anwalt diesen Beweis entkräften, muss er jeden Zweifel daran ausräumen, dass das im Empfangsbekenntnis enthaltene Datum richtig sein könnte. Es reicht nach dem BSG nicht einfach der Vortrag, dass das Personal unautorisiert gehandelt hat (weil ein Mitarbeiter mit der beA-Karte und der dazugehörigen PIN des Anwalts ...
21.09.2022 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Wenn Berufsträger elektronische Dokumente einreichen, müssen sie dies auch in Verfahren ohne Anwaltszwang über das beA tun (OLG Frankfurt a. M. 27.7.22, 26 W 4/22, Abruf-Nr. 230809 ). Das Gericht sieht dies gemäß ...
14.09.2022 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Bei etwa 58.000 Anwälten ist irgendwann im Laufe des 8.9.22 (und nicht etwa erst um 24:00 Uhr) die alte beA-Karte abgelaufen. Wer die neue beA-Karte noch nicht im beA hinterlegt hatte, bekommt jetzt bei der Anmeldung ...
13.09.2022 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Zum 1.8.22 ist das Gesellschaftspostfach (GePo; im Referentenentwurf der BRAO noch als „Kanzleipostfach“ bezeichnet) für alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften (BAG) gekommen. Das GePo gibt es zusätzlich zu den bereits vorhandenen individuellen beA.