21.11.2022 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Die Familie der besonderen elektronischen Postfächer wächst: Ab 2023 erhalten auch die Steuerberater ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, das beSt. Wer eine Doppelzulassung hat, muss den jeweils richtigen Übertragungsweg nutzen: als Rechtsanwalt das beA und als Steuerberater das beSt. Wirtschaftsprüfer können am ERV über DE-Mail oder ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) teilnehmen.
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19.11.2022 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Mit dem beA-Update 3.15 vom 27.10.22 hat die BRAK die Vorbereitungen für die ab dem 30.10.22 notwendige Umstellung auf die neue XJustiz-Version 3.3.1 vorgenommen. Und eine beA-Version 3.16 mit weiteren Änderungen und ...
05.11.2022 · Fachbeitrag ·
Wiedereinsetzung
Ein Anwalt gerät in Erklärungsnot, wenn er nicht darlegt, was genau seine Kanzleiangestellten falsch gemacht haben, die an einer versäumten Frist schuld sein sollen. Er nährt nach dem BGH darüber hinaus ...
03.11.2022 · Nachricht ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Grundsätzlich müssen Arbeitgeberverbände Schriftsätze noch nicht elektronisch einreichen. Aber höchstrichterlich ist noch ungeklärt, ob für einen bevollmächtigten Verband auftretende Syndikusanwälte ihr beA nutzen müssen. Das LAG Hamm hat dies bejaht (27.9.22, 10 Sa 229/22, Abruf-Nr. 231641 ).
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29.10.2022 · Fachbeitrag ·
Elektronischer Rechtsverkehr
Die aktive Nutzungspflicht für die Korrespondenz mit den Gerichten betrifft auch das gerichtliche Mahnverfahren, soweit Mahnbescheide für Antragsteller durch Prozessbevollmächtigte eingereicht werden.
21.10.2022 · Nachricht ·
Kanzleiorganisation
Der 24.12. – Heiligabend – ist kein Feiertag! Diese für die Fristwahrung bedeutsame Feststellung hat das OLG Frankfurt/Main noch einmal bestätigt (17.3.22, 5 UF 184/21, Abruf-Nr. 229839 ).
20.10.2022 · Nachricht · Verfahrensrecht
In der anwaltlichen Praxis werden regelmäßig Anträge bzw. Erklärungen eingereicht, bei denen am Ende lediglich die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ steht. Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch nicht ausreichend, um wirksame Anträge bzw. Erklärungen abzugeben. Die Richter sind nämlich der Auffassung, dass die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz ...
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