· Fachbeitrag · § 13 AO
Auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i. S. des § 13 AO sein. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche luxemburgische AG. Diese AG betrieb in den Streitjahren 2001 bis 2007 einen Goldhandel. Sie erwarb von deutschen Kunden (Zahnlabore u. Ä.) oder Zwischenhändlern Gold und veräußerte dieses sodann an Scheideanstalten. Der damalige Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer leitete in den Büroräumen der AG in Luxemburg die Geschäfte der Klägerin. Dort befand sich neben ihren Geschäftsunterlagen ein Tresor für das Gold. Der Alleingeschäftsführer hatte unter dieser Büroanschrift auch eine ständig von ihm genutzte Wohnung. Eine weitere mit seiner Ehefrau benutzte Wohnung befand sich in geringer Entfernung in einer deutschen Grenzgemeinde.
Das FA ging von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft aus, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens i. S. des § 13 AO gewesen sei. Das FG urteilte dagegen, der Alleingeschäftsführer sei kein ständiger Vertreter und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt. Der Begriff der Vertretung i. S. des § 13 AO setze voraus, dass der Vertreter anstelle des Unternehmers Handlungen vornehme, die in dessen Betrieb anfielen. Der Unternehmer könne daher nicht zugleich sein „Vertreter“ sein.
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