· Fachbeitrag · § 146 AO
Festsetzung eines Verzögerungsgeldes muss ermessensgerecht sein
| Das FG Münster hat entschieden, dass die Festsetzung eines Ver-zögerungsgeldes wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs ermessensgerecht sein muss. |
Sachverhalt
Das FA ordnete beim Kläger, der als Rechtsanwalt und Notar auch steuerrechtliche Mandate betreut, eine Außenprüfung an. Nachdem sich der Rechtsanwalt erfolglos gegen die Prüfungsanordnung und andere damit verbundene Einzelmaßnahmen gewehrt hatte, versuchte der Prüfer mehrfach vergeblich, mit dem Kläger Termine abzustimmen, um die Prüfung fortzusetzen. Der Prüfer forderte den Kläger mehrfach auf, die Buchführungsunterlagen in digitaler Form vorzulegen. Diese Anforderungen hob der Prüfer jedoch nach Anfechtung durch den Kläger wieder auf. Gegen eine weitere Aufforderung zur Vorlage von Daten legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Ohne hierüber entschieden zu haben, setzte das FA zwei Wochen nach Fristablauf wegen der Nichteinräumung des Datenzugriffs ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4.000 EUR fest. Hierbei stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass beim Kläger eine potenzielle Wiederholungsgefahr in Bezug auf die von ihm betreuten steuerlichen Mandate vorliege. Zudem habe sich der Kläger hartnäckig geweigert, die digitalen Daten vorzulegen. Auch wurden die Gründe für die Verzögerung nicht ausreichend dargelegt.
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