· Fachbeitrag · Rund um die Betriebsprüfung
Unverhältnismäßigkeit der Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers
Ordnet das Finanzamt bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, eine Betriebsprüfung an und fordert in der Prüfungsanordnung „einen Datenträger nach GDPdU“ an, ist diese Aufforderung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs regelmäßig rechtswidrig. Wie der Bundesfinanzhof diese Auffassung begründet und welche Konsequenzen dieses Urteil für die Betriebsprüfungspraxis hat, verraten wir in den folgenden Passagen. |
Grundsätze zum Datenzugriff der Finanzverwaltung
Wurden Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung das Recht auf Datenzugriff und auf Nutzung des Datenverarbeitungssystems zur Prüfung der Buchhaltungsunterlagen. Über die gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist hinausgehende „freiwillig“ geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff (BFH 24.6.09, VIII R 80/06).
Worum ging es in dem aktuellen Urteilsfall?
In einem aktuellen Urteilsfall ordnete das Finanzamt bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft, deren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung übermittelt wurde, eine Betriebsprüfung an. In der Prüfungsanordnung bat der vom Finanzamt mit der Prüfung beauftragte Prüfer um „die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“.
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