· Fachbeitrag · § 165 AO
Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Erzielt der Steuerpflichtige als Selbstständiger oder als Vermieter Verluste, ist das aus steuerlicher Sicht unproblematisch. Kommt der Steuerpflichtige aber über Jahre hinweg nicht aus der Verlustzone heraus, wird das FA auf Dauer die Gewinnerzielungsabsicht bestreiten und die Tätigkeit als „Liebhaberei“ einstufen. Dies kann auch rückwirkend erfolgen. Dann dürfen die Verluste steuerlich nicht mehr mit positiven Einkünften verrechnet werden. Die Änderung eines vorläufigen ESt-Bescheids zulasten des Steuerpflichtigen ist jedoch nicht mehr möglich, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben. Das hat aktuell das FG Münster entschieden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige machte seit 1998 Verluste für eine zeitweise vermietete und zeitweise selbst genutzte Ferienwohnung geltend. Das FA erkannte diese zunächst vorläufig bis zur abschließenden Klärung der Frage der Liebhaberei gemäß § 165 AO an. Bereits im Rahmen der Veranlagung für 2000 hatte der Kläger eine Prognose für den Zeitraum bis 2029 eingereicht, die zu einem Totalüberschuss führte, da sich die Schuldzinsen ab 2006 wegen geplanter Darlehenstilgungen erheblich reduzieren würden.
Für die Jahre 2010 bis 2012 erklärte er tatsächlich positive Einkünfte aus der Ferienwohnung. Bei den Veranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 vermerkten die Sachbearbeiter des FA, dass die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte das FA eine Prognoseberechnung, aus der sich trotz der geminderten Schuldzinsen kein Totalüberschuss ergab. Daraufhin änderte es die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1998 bis 2004 im Februar 2014 und erkannte die Verluste nicht mehr an. Mit der Klage hiergegen beruft sich der Kläger auf Festsetzungsverjährung.
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