· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting
von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche
Erst die Einreichung der Anlage U zur Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist das rückwirkende Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der ESt-Festsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG führt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erhielt im Rahmen der Scheidungsvereinbarung im Jahre 2007 von ihrem Ehemann in Abänderung einer früheren Vereinbarung zum Zugewinnausgleich einen „Abgeltungsbetrag“ i. H. v. 10.000 EUR, den sie in ihrer ESt-Erklärung für 2007 nicht als Unterhaltsleistungen erklärte. Der Ehemann reichte die Anlage U mit Zustimmung der Steuerpflichtigen im Februar 2010 ein. Das FA erkannte erst im September 2015 die Zahlung als Sonderausgaben durch Einspruchsentscheidung an. Daraufhin änderte es im November 2015 die ESt-Festsetzung der Steuerpflichtigen für 2007 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und erfasste die Unterhaltszahlung nach § 22 Nr. 1a EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos, die Festsetzungsfrist sei gewahrt, da das rückwirkende Ereignis erst mit Anerkennung der Zahlung durch das für den Ehemann zuständige FA im Jahre 2015 eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
Der BFH gibt der Revision der Steuerpflichtigen wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist statt.
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