· Fachbeitrag · § 172 AO
Schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung
| In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob auch nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch das FA noch ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO gestellt werden kann. Das FG Münster hat dazu Folgendes geurteilt: Weist das FA den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen in Betracht, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren. |
Sachverhalt
Zwischen der Klägerin und dem FA bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die Klägerin einen Änderungsantrag. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das FA lehnte diesen Antrag ab und verwies auf die Einspruchsentscheidung. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Auch die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Zwar könne nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ein Antrag auf schlichte Änderung auch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung gestellt werden.
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