· Fachbeitrag · § 191 AO
Haftung des faktischen Geschäftsführers
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Eine nicht als Geschäftsführer einer GmbH eingetragene Person ist nur bei einer umfassenden Verfügungsbefugnis als sogenannter faktischer Geschäftsführer anzusehen. Nur in diesem Fall kommt er als Haftender i. S. d. § 35 AO in Betracht. Zur umfassenden Verfügungsbefugnis reichen Kontovollmachten, Vertragsabschlüsse, Verwendung privater Mail-Adressen und Telefonnummern für betriebliche Zwecke nicht aus, so das aktuelle Urteil des FG Köln. |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines gegen ihn gerichteten Haftungsbescheids für die Steuerschulden der T-GmbH in Höhe von 491.000 EUR. Alleinige Gesellschafterin bzw. Geschäftsführerin war laut Handelsregisterauszug die Ehefrau des Antragstellers.
Das FA begründete die Haftung des Ehemanns mit seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer. Dies ergebe sich aus Folgendem:
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