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  • · Fachbeitrag · §§ 193 ff. AO, 23 FVG

    Finanzamt darf die Teilnahme eines städtischen Bediensteten an der BP anordnen

    | Das FA darf mit der Prüfungsanordnung die Teilnahme eines kommunalen Bediensteten an der Betriebsprüfung anordnen. |

     

    Sachverhalt

    Das beklagte Finanzamt ordnete beim Steuerpflichtigen die Durchführung einer Außenprüfung an, die sich u. a. auf die Gewerbesteuer bezog.

     

    Die Prüfungsanordnung enthielt eine Mitteilung der Stadt. Danach macht die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch. Ziel sei es, ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend zu machen. Die Beteiligungsrechte beschränkten sich auf die Anwesenheit des Gemeindebediensteten, der lediglich ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung besitze. Aktive Mitwirkungsrechte habe der Gemeindebedienstete nicht.