· Fachbeitrag · §§ 233 ff. AO
FG Münster hält Höhe der Zinsen für Steuernachzahlungen und -erstattungen für verfassungsgemäß
| Das FG Münster hat entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß ist. Die Regelungen verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 20 Abs. 3 GG sowie das dort jeweils geltende Übermaßverbot. |
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute. Für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2011 benötigte das FA über zehn Monate und setzte dann neben der Steuernachzahlung auch Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr fest. Noch schlimmer traf es die Eheleute für das Jahr 2010. Hier setzte das FA die Steuer erst im Januar 2016 fest ‒ ebenfalls mit den entsprechenden Zinsfolgen. Die Steuerpflichtigen legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten u. a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.
Entscheidung
Das FG wies die Klage gegen die Zinsfestsetzungen ab. Es hält die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zu der Problematik für zutreffend, verweist auf diese und folgt ihr vollinhaltlich.
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