· Fachbeitrag · § 233a AO
Vollverzinsung und EU-Umsatzsteuerrecht
Die Vollverzinsungsregeln der § 233a und § 238 Abs. 1a AO bilden in Bezug auf den Beginn des Zinslaufs und die Zinshöhe die Lage an den Zinsmärkten (jedenfalls noch) realitätsgerecht ab. Die Vollverzinsung verstößt auch nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige reichte am 4.3.2020 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 ein. Das beklagte Finanzamt stimmte am 9.8.2022 der Umsatzsteuererklärung zu und setzte antragsgemäß einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch von 2.100 EUR fest. Die Zinsfestsetzung erfolgte zunächst mit 0 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 13.12.2022 wurde die Zinsfestsetzung nachgeholt und für den Zeitraum vom 1.10.2021 bis zum 12.8.2022 (= 300 Zinstage zu 1,8 % pro Jahr) Erstattungszinsen nach § 233a AO i. H. v. 32 EUR festgesetzt.
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