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  • · Fachbeitrag · § 251 AO

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

    | Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstanden, aber vom Insolvenzverwalter aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das Finanzamt die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war über das Vermögen des Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war Einkommensteuer als sog. Masseverbindlichkeit entstanden, die von dem Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde.

     

    Nachdem das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Steuerpflichtigen eine Restschuldbefreiung gem. § 301 InsO erteilt worden war, machte das FA die unbezahlt gebliebenen Steuerschulden geltend und verrechnete diese mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Klägers.

     

    Das Finanzgericht hob den Abrechnungsbescheid auf und entschied, dass der Kläger für Steuerschulden, die durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden seien, nicht einstehen müsse.

     

    Entscheidung

    Der BFH ist der Rechtsauffassung des FG nicht gefolgt. Masseverbindlichkeiten werden nach seinem Urteil

     

    • weder von einer Restschuldbefreiung erfasst ‒ dies hatte der BGH bislang offengelassen
    • noch steht der Verrechnung eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebende Haftungsbeschränkung entgegen.

     

    Zwar sei Ziel eines Insolvenzverfahrens, dem redlichen Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO sei aber ausdrücklich auf Insolvenzgläubiger beschränkt.

     

    Hätte der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung auch auf Masseverbindlichkeiten erstrecken wollen, so hätte er dies entsprechend regeln müssen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45228894