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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ende der Organschaft, insbesondere bei Insolvenz

    Die OFD Frankfurt/Main positioniert sich zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft und hat dabei den besonderen Fokus auf Insolvenzfälle gelegt.

     

    Die Grundsätze zur Beendigung der Organschaft in Insolvenzfällen sind im Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE geregelt. Die mit BMF-Schreiben vom 4.3.2021 (BStBl I 21, 316) aufgenommenen Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.11.19 (XI R 35/17), wonach die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger oder der Organgesellschaft eine Organschaft nicht beendet, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (Vollstreckungsschutz), sind infolge der Änderung der Insolvenzordnung durch das „Gesetz zur Fortentwicklung des Insolvenzrechts ‒ SanInsFoG“ vom 22.12.2020 (BGBl I 20, 3256) nicht auf vorläufige Eigenverwaltungsverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (vgl. Abschn. 2.8 Abs. 12 Satz 7 UStAE).

     

    Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: