· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ende der Organschaft, insbesondere bei Insolvenz
Die OFD Frankfurt/Main positioniert sich zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft und hat dabei den besonderen Fokus auf Insolvenzfälle gelegt. |
Die Grundsätze zur Beendigung der Organschaft in Insolvenzfällen sind im Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE geregelt. Die mit BMF-Schreiben vom 4.3.2021 (BStBl I 21, 316) aufgenommenen Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.11.19 (XI R 35/17), wonach die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger oder der Organgesellschaft eine Organschaft nicht beendet, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (Vollstreckungsschutz), sind infolge der Änderung der Insolvenzordnung durch das „Gesetz zur Fortentwicklung des Insolvenzrechts ‒ SanInsFoG“ vom 22.12.2020 (BGBl I 20, 3256) nicht auf vorläufige Eigenverwaltungsverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (vgl. Abschn. 2.8 Abs. 12 Satz 7 UStAE).
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