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  • · Nachricht · §§ 268 ff. AO

    Keine Rücknahme eines Aufteilungsantrags

    | Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch sog. Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen. |

     

    Hintergrund

    Sind Personen, z. B. Ehegatten, Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen veranlagt worden sind, so kann nach § 268 AO jeder von ihnen beantragen, die Vollstreckung wegen dieser Steuer jeweils auf den Betrag zu beschränken, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

     

    Der Antrag ist bei dem zuständigen FA schriftlich zu stellen. Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, das sich bei der Einzelveranlagung ergeben würde. Über den Antrag ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden.

     

    Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und bei welcher Behörde er einzulegen ist (§ 279 Abs. 2 Satz 1 AO).

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige und ihr Ehemann wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Ehemann bezog zusätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemanns wurde im Verlaufe des Streitjahrs das Insolvenzverfahren eröffnet. Das FA erließ für das Streitjahr zunächst einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Steuerforderung, wobei es die Einkünfte des Ehemanns aus selbstständiger Arbeit mangels Vorlage einer Gewinnermittlung geschätzt hatte.

     

    Nachdem die Steuerpflichtige gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und die Aufteilung der Steuerschuld beantragt hatte, wurde die Gewinnermittlung des Ehemanns nachgereicht.

     

    Der daraufhin geänderte Einkommensteuerbescheid führte zur Abhilfe des Einspruchs.

     

    Wegen des noch offenen Aufteilungsantrags der Steuerpflichtigen erließ das FA gleichzeitig auf Basis dieses geänderten Bescheids auch noch einen Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer. Das führte dazu, dass auf die Steuerpflichtige 100 % der Steuer entfielen, weil sich die anzusetzenden Einkünfte des Ehemanns wegen der nachgereichten Gewinnermittlung stark reduziert hatten. Die Steuerpflichtige traf unter Anrechnung der auf sie entfallenden Steuerabzugsbeträge eine hohe Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand.

     

    Deshalb legte die Steuerpflichtige nun auch gegen den Aufteilungsbescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den früher gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Mit Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheids, in dem die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Ehemanns reduziert worden seien, sei auch der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld überholt. Dem folgte das FA nicht.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG hat das FA zu Recht einen Aufteilungsbescheid erlassen. Der Bescheid sei auch inhaltlich zutreffend, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig war.

     

    Die Steuerpflichtige habe ihren Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen können, weil dies nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufteilung einer Gesamtschuld nicht vorgesehen sei.

     

    Die Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten. Ein Aufteilungsbescheid könne allenfalls nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden. Vorliegend beruhe der Aufteilungsbescheid aber weder auf unrichtigen Angaben, noch habe sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Aufteilungsbescheids geändert. Dem FA sei bei Erlass des Aufteilungsbescheids auch keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO unterlaufen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45228892