· Fachbeitrag · § 278 AO
Ehemann zahlt die Finanzierungskosten für ein Grundstück der Ehefrau
| Das Haus steht im Alleineigentum der Ehefrau. Bewohnt wird das Haus jedoch von Ehefrau und Ehemann gemeinsam. Übernimmt der Ehemann in diesem Fall die Finanzierungskosten für das gemeinsam bewohnte Grundstück, so führen diese Kosten bei der Aufteilung der Einkommensteuer nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen des Mannes an die Frau. Diese Entscheidung ist wichtig für die Frage der Inanspruchnahme der Ehefrau nach § 278 AO für die Einkommensteuerschulden des Ehemanns. Würde die unentgeltliche Zuwendung bejaht, so wäre das FA in der Lage, die Ehefrau bis zur Höhe des gemeinen Werts der erhaltenen Zuwendung als Vollstreckungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen, obwohl die Aufteilung der Steuerschuld erfolgt ist. |
Sachverhalt
Die Ehefrau bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ein Einfamilienhaus, das ursprünglich im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stand. Nach Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Frau übernahm diese auch die Grundschulden. Der Ehemann blieb aber weiterhin Schuldner der zugrunde liegenden Darlehen und leistete die Zins- und Tilgungsraten.
Das FA teilte die sich aus einer Zusammenveranlagung der Eheleute ergebende Einkommensteuer für 2010 auf Antrag der Ehefrau dahingehend auf, dass die gesamte Einkommensteuerschuld auf den Ehemann entfiel.
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