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  • · Fachbeitrag · § 309 AO

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen nicht unterschriebene Kontenpfändung

    | Die fehlende Unterschrift auf einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung als einem formularmäßig erlassenen Verwaltungsakt macht diesen nicht rechtswidrig. |

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner durch das beklagte Hauptzollamt (HZA) häufig Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugestellt werden. Die vorliegend streitigen Kontenpfändungen beruhten auf Vollstreckungsaufträgen einer Krankenkasse gegen eine GmbH.

     

    Hierfür erzeugte das HZA zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren „Elektronisches Vollstreckungssystem (eVS)“, druckte diese über eine zentrale Druckstraße aus und veranlasste deren förmliche Zustellung. Die Kontenpfändungen enthielten im Briefkopf jeweils den Namen und die Anschrift des HZA, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie schließen jeweils mit dem Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig“.

     

    Nach erfolglosem Einspruch hatte das Kreditinstitut zunächst Anfechtungsklage erhoben. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der GmbH begehrte das Institut die gerichtliche Feststellung, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Verstoß gegen Formvorschriften unwirksam, mindestens aber rechtswidrig gewesen seien.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab. Es bejahte zwar das für die Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige besondere Feststellungsinteresse, weil das klagende Kreditinstitut sehr wahrscheinlich auch bei zukünftigen Kontenpfändungen als Drittschuldner in Anspruch genommen werde (Wiederholungsgefahr). Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sei aber unbegründet, weil diese der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt hätten.

     

    Zwar müsse ein schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich auch die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Die Abgabenordnung mache von dem Erfordernis einer Unterzeichnung und der Namenswiedergabe jedoch eine Ausnahme für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mithilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden.

     

    Genau um solche formularmäßigen Verwaltungsakte handele es sich bei den vorliegenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Diese beinhalteten neben einigen wenigen individuellen Angaben, die sich in der Angabe des Namens und der Anschrift der Drittschuldnerin (im Adressfeld) und der Schuldnerin sowie in der Angabe eines Geschäftszeichens sowie einer Bezifferung der Forderung und deren Zusammensetzung erschöpften, eine Vielzahl standardisierter Inhalte (gepfändete Forderungen, Drittschuldnererklärung, Einziehungsverfügung etc.).

     

    Die jeweils in Schriftstücken verkörperten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Abgabenordnung für solche Verwaltungsakte die elektronische Form ausdrücklich ausschließe. Die streitigen Verfügungen mögen zwar mithilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugt worden sein. Sie seien gleichwohl nicht in elektronischer Form erlassen worden. Für die Frage, ob eine Regelung in elektronischer Form vorliege oder nicht, sei nämlich nicht darauf abzustellen, ob bei dem Prozess ihrer Entstehung an irgendeiner Stelle auch Daten elektronisch verarbeitet worden seien. Maßgebend sei vielmehr, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt werde. Das sei nicht der Fall, wenn dem Betroffenen wie im vorliegenden Fall der Ausdruck eines elektronisch erzeugten Dokuments zugesandt werde.

     

    PRAXISTIPP | Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg ist die Revision anhängig. Das Aktenzeichen des BFH lautet VII R 61/18.

     

    Fundstelle

    • FG Baden-Württemberg, 3.11.18, 11 k 2921/17, Rev. BFH VII R 61/17
    Quelle: ID 46013028