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  • · Nachricht · § 32 EStG

    Studium am Bankkolleg nach Banklehre ist Teil der Erstausbildung

    | Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen ‒ z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich ‒ und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Tochter der Anspruchsberechtigten ihre erstmalige Berufsausbildung mit der Ausbildung zur Bankkauffrau abgeschlossen hatte oder ob ein Bankfachwirt-Studium am Bankkolleg der Genossenschaftsakademie noch Teil der Erstausbildung war.

     

    Die Tochter begann direkt im Anschluss an das Abitur eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Die Ausbildung endete im Juli 2015. Zu diesem Zeitpunkt hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf.

     

    Zum 1. November 2015 meldete sich die Tochter für ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt bei der Bankakademie an. Das Studium dient zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss Bankfachwirt. Voraussetzung für die Anmeldung zum Studium ist eine abgeschlossene Bankausbildung oder eine dreijährige Berufstätigkeit in der Bank. Das Studium ist kostenpflichtig. Neben dem Studium arbeitete die Tochter in Vollzeit als Bankkauffrau bei der Volksbank.

     

    Die Familienkasse vertrat die Auffassung, die Ausbildung zur Bankkauffrau stelle eine abgeschlossene Erstausbildung dar. Die Anspruchsberechtigte habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass das angestrebte Berufsziel mit dem Abschluss Bankkauffrau noch nicht erreicht gewesen sei und es sich um eine mehraktige Berufsausbildung handele. Es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen, denn die Tochter habe sich nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des vorausgegangenen Ausbildungsabschnitts für das BankColleg beworben oder der Familienkasse eine diesbezügliche Absicht mitgeteilt.

     

    Entscheidung

    Im Klageverfahren bekam die Anspruchsberechtigte jedoch recht. Das FG entschied, dass das berufsbegleitende Studium der Tochter noch Teil ihrer Erstausbildung und die Berufstätigkeit daher nicht anspruchsschädlich ist.

     

    Die Tochter hatte ihre Erstausbildung mit Abschluss der Banklehre noch nicht beendet, sondern befand sich vom 25.6.2015 bis zum 1.11.2015 in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als 4 Monaten. Sie war somit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen.

     

    Der „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ liegt dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass erst dann der Verbrauch der Erstausbildung eintreten kann. Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45393763

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