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  • · Nachricht · §§ 51 ff. AO

    Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e. V.

    | Der Attac Trägerverein e.V. ist in den Streitjahren 2010 bis 2012 als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anzuerkennen. |

     

    Sachverhalt

    Attac (ursprünglich „association pour une taxation des transactions financières pour l‘aide aux citoyens“; seit 2009: „association pour la taxation des transactions financières et pour l‘action citoyenne“; deutsch „Vereinigung zur Besteuerung von Finanztransaktionen im Interesse der BürgerInnen“) ist eine globalisierungskritische Nichtregierungsorganisation (NGO). Attac hat weltweit ca. 90.000 Mitglieder und agiert in fünfzig Ländern, hauptsächlich jedoch in Europa.

     

    Ursprüngliches Ziel von Attac war es, auf weltweiter Ebene eine NGO ins Leben zu rufen, die Druck auf Regierungen machen sollte, um eine internationale „Solidaritätssteuer“ zur Kontrolle der Finanzmärkte, genannt Tobin-Steuer, einzuführen. Gemeint war damit die durch den US-amerikanischen Ökonomen James Tobin Ende der 1970er Jahre.

     

    Die Aktivitäten von Attac weiteten sich schnell über den Bereich der Tobinsteuer und die „demokratische Kontrolle der Finanzmärkte“ hinaus aus. Mittlerweile umfasst der Tätigkeitsbereich von Attac auch die Handelspolitik der WTO, die Verschuldung der Dritten Welt und die Privatisierung der staatlichen Sozialversicherungen und öffentlichen Dienste.

     

    Attac Deutschland besteht aus Mitgliedsorganisationen und Einzelmitgliedern (über 29.000, Stand: Dezember 2015) aber auch vielen mitarbeitenden Nicht-Mitgliedern. Attac versteht sich als „Bildungsbewegung“ mit Aktionscharakter und Expertise. Über Vorträge, Publikationen, Podiumsdiskussionen und Pressearbeit sollen die Zusammenhänge der Globalisierungsthematik einer breiten Öffentlichkeit vermittelt und Alternativen zum „neoliberalen Dogma“ aufgezeigt werden. Seit mehreren Jahren begleitet ein wissenschaftlicher Beirat die Arbeit von Attac. Mit Aktionen soll Druck auf Politik und Wirtschaft zur Umsetzung der Alternativen erzeugt werden.

     

    Die Finanzverwaltung hatte der Vereinigung die Gemeinnützigkeit aberkannt.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des FG ist der Attac Trägerverein e.V. in den Streitjahren 2010 bis 2012 als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anzuerkennen.

     

    Das FG hat in seiner Entscheidung herausgestellt, dass die Abgabenordung mit ihren Vorschriften zu den steuerbegünstigten Zwecken (§§ 51 ff. Abgabenordnung) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH einen ausreichenden rechtlichen Rahmen zur steuerlichen Beurteilung auch des vorliegenden Falles enthalte. Es handele sich um einen Einzelfall.

     

    Die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung erlaubten eine politische Tätigkeit zur Erreichung des nach der Abgabenordnung anzuerkennenden Satzungszwecks. Vorliegend sei insbesondere der Vereinszweck der Förderung der Bildung weit zu verstehen. Dieser beinhalte nicht nur die Darstellung des Status Quo, sondern auch die Vermittlung von alternativen Modellen anhand einzelner Ereignisse. Die politische Tätigkeit sei auch in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet gewesen. Ferner habe die politische Betätigung insbesondere auch unmittelbar dem Zweck der Förderung des Gemeinwesens und des Schutzes der Umwelt gedient.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht hat eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles verneint und die Revision nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat sich aber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH gewandt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: I B 51/17).

     

    Fundstelle

    • FG Hessen 10.11.16, 4 K 179/16, NZB unter BFH I B 51/17, astw.iww.de, Abruf-Nr. 190582
    Quelle: ID 44875076