· Fachbeitrag · § 65 AO
Probleme des Rheinlands: Kostümparty in der Karnevalswoche ist kein Zweckbetrieb
| Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Karnevalswoche ein Kostümfest, so ist dieses Fest kein für die Vereinszwecke „unentbehrlicher Hilfsbetrieb" und deshalb kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Ein Zweckbetrieb ist zu verneinen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre. |
Sachverhalt
Kläger war im Streitfall ein eingetragener Verein. Dieser war mit seinem Satzungszweck „Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne“ als gemeinnützig gemäß § 52 AO anerkannt. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltete der Verein seit vielen Jahren am Karnevalssamstag die Kostümparty „Nacht der Nächte".
Das FA ging davon aus, dass in der Kostümparty kein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zu sehen sei und unterwarf daher die daraus erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz. Die Klage hatte vor dem FG Köln Erfolg.
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