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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

    Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb begründet. Der Verein diente nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken, indem der Verein ausschließlich und unmittelbar den Naturschutz und die Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO), den Tierschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO), die Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO), die Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 AO) und das Brauchtum (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO) förderte. Die Organisation und Durchführung der Jägerprüfungen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). Entscheidend war, ob dieser die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO erfüllte mit der daraus folgenden sachlichen Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war ein eingetragener Verein (e.V.). Er kooperiert mit anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und auf Bundesebene. Nach seiner Satzung widmet sich der Kläger allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Streitig war, ob die Organisation und Durchführung (Abnahme) von Jägerprüfungen durch den Kläger, ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der u. a. den Naturschutz und die Landschaftspflege fördert, in den Streitjahren 2008 und 2009 einen (steuerfreien) Zweckbetrieb begründet. Der Verein fördert u. a. den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Tierschutz sowie die Aus- und Weiterbildung, wie auch Maßnahmen zur Unfallverhütung und die Wahrung des Brauchtums.