· Fachbeitrag · § 88 AO
Tatsächliche Verständigung: Entfallen der Geschäftsgrundlage
| Die tatsächliche Verständigung dient dazu, bei unklaren Sachverhalten eine Einigung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen herbeizuführen. Angesichts einer steigenden Zahl steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren hat das Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung eine große praktische Bedeutung. In dem aktuellen Fall, über den der BFH zu entscheiden hatte, ging es um die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung. |
Hintergrund
Diese „tatsächliche Verständigung“ kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbesondere auch anlässlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens getroffen werden. Von ihr kann auch bei Steuerfahndungsprüfungen bzw. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden. In solchen Fällen ist frühzeitig die für Straf- und Bußgeldverfahren zuständige Stelle bzw. die Staatsanwaltschaft einzubeziehen.
Sachverhalt
Im Streitfall machte die Steuerpflichtige aus der insolvenzbedingten Auflösung einer GmbH für das Streitjahr 2007 einen Verlust geltend.
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