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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine Ausgleichszahlung, die die Steuerpflichtige wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Das FA hatte dies abgelehnt, der nachfolgend eingelegten Klage gab das FG jedoch statt. Der BFH hob jedoch im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

     

    Entscheidung

    Der BFH stellte klar, dass die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Denn zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften besteht kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.

     

    Bereits der IX. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 13.1.2015 (IX R 13/14, BStBl II 25, 827) für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps entschieden, dass es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang einer vom Steuerpflichtigen hierfür erhaltenen Ausgleichszahlung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fehlt. Es genüge nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient habe. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F.) und falle ausschließlich unter diesen Tatbestand.